Artikel 8 RL 94/57/EG

(1) Diese Richtlinie kann nach dem Verfahren des Artikels 7 Absatz 2 geändert werden, sofern ihr Anwendungsbereich nicht erweitert wird, um

spätere Änderungen der in Artikel 2 Buchstabe d), Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 2 genannten internationalen Übereinkommen sowie der damit zusammenhängenden Protokolle, Kodizes und Entschließungen nach ihrem Inkrafttreten in diese Richtlinie zu übernehmen,

die im Anhang aufgeführten Kriterien, insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen IMO- Beschlüsse, zu aktualisieren,

die in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffern ii) und iii) genannten Beträge zu ändern.

(2) Nach Verabschiedung neuer Übereinkünfte oder Protokolle zu den in Artikel 2 Buchstabe d) genannten Übereinkommen beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung der parlamentarischen Verfahren der Mitgliedstaaten sowie der einschlägigen IMO-Verfahren über die Einzelheiten der Ratifikation dieser neuen Übereinkünfte oder Protokolle und sorgt dafür, daß sie in den Mitgliedstaaten einheitlich und gleichzeitig angewendet werden.

Änderungen an den in Artikel 2 Buchstabe d) und Artikel 6 genannten internationalen Instrumenten können nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden.

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