Artikel 11 RL 94/62/EG
Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die Konzentrationen bei Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI in Verpackungen oder Verpackungskomponenten kumulativ die folgenden Werte nicht überschreiten:
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600 Gewichts-ppm zwei Jahre nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt,
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250 Gewichts-ppm drei Jahre nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt,
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100 Gewichts-ppm fünf Jahre nach dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(2) Die Konzentrationen nach Absatz 1 gelten nicht für vollständig aus Bleikristallglas im Sinne der Richtlinie 69/493/EWG(1) hergestellte Verpackungen.
(3) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 21a delegierte Rechtsakte, um diese Richtlinie um die Festlegung zu ergänzen, unter welchen Bedingungen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Konzentrationen nicht für recycelte Materialien und Produkte in geschlossenen, kontrollierten Kreisläufen gelten und welche Arten von Verpackungen von der Anforderung gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich dieses Artikels ausgenommen sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 326 vom 29.12.1969, S. 36.
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