ANHANG II RL 94/62/EG
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE ZUSAMMENSETZUNG, DIE WIEDERVERWENDBARKEIT UND VERWERTBARKEIT, EINSCHLIESSLICH STOFFLICHER VERWERTBARKEIT, VON VERPACKUNGEN
- 1.
- Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen
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Verpackungen sind so herzustellen, daß das Verpackungsvolumen und -gewicht auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist.
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Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, dass ihre Wiederverwendung oder -verwertung, einschließlich des Recyclings, im Einklang mit der Abfallhierarchie möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind.
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Verpackungen sind so herzustellen, daß schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt sind, was ihr Vorhandensein in Emissionen, Asche oder Sickerwasser betrifft, wenn die Verpackungen oder Rückstände aus der Entsorgung oder Verpackungsabfälle verbrannt oder deponiert werden.
- 2.
- Anforderungen an die Wiederverwertbarkeit der Verpackung
Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein:- —
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Die physikalischen Eigenschaften und Merkmale der Verpackung müssen unter den normalerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein mehrmaliges Durchlaufen des Wirtschaftskreislaufs ermöglichen;
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die gebrauchte Verpackung muß im Hinblick auf die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer verarbeitet werden können;
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die Anforderungen an die Verwertbarkeit der Verpackung nach Beendigung ihrer Verwendung, d. h. als Abfall, müssen erfüllt sein.
- 3.
- Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen
- a)
- Stoffliche Verwertung
Die Verpackungen müssen so gefertigt sein, daß ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien bei der Herstellung handelsfähiger Produkte stofflich verwertet werden kann, wobei die in der Gemeinschaft geltenden Normen einzuhalten sind. Die Festsetzung dieses Prozentsatzes kann je nach der Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht, variieren.
- b)
- Verwertung in Form der energetischen Verwertung
Verpackungsabfälle, die zum Zwecke der energetischen Verwertung aufbereitet werden, müssen eine Mindestverbrennungswärme haben, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht.
- c)
- Verwertung in Form der biologischen Verwertung
Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, dass der Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigt wird.
- d)
- Biologisch abbaubare Verpackungen
Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, dass sich der Großteil des Endproduktes in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser aufspaltet. Oxo-abbaubare Kunststoffverpackungen gelten nicht als biologisch abbaubar.© Europäische Union 1998-2021
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