Artikel 2 RL 94/63/EG

Begriffsbestimmung

im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Ottokraftstoff” Erdölderivate mit oder ohne Zusätze, deren Dampfdruck (nach Reid) mindestens 27,6 Kilopascal beträgt und die zur Verwendung als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, mit Ausnahme von verflüssigtem Erdölgas (LPG);
b)
„Dämpfe” gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff verdunsten;
c)
„Lagertank” einen ortsfesten Tank für die Lagerung von Ottokraftstoff in einem Auslieferungslager;
d)
„Auslieferungslager” eine Einrichtung für die Lagerung von Ottokraftstoff und seine Umfüllung in Straßentankfahrzeuge, Eisenbahnkesselwagen oder Binnenschiffe, einschließlich aller Lagertanks am Ort der Einrichtung;
e)
„bewegliches Behältnis” auf der Straße, auf Schienen oder auf Wasserstraßen transportierte Tanks zur Beförderung von Ottokraftstoff von einem Auslieferungslager zu einem anderen oder von einem Auslieferungslager zu einer Tankstelle;
f)
„Tankstelle” eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff aus ortsfesten Lagertanks an Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen;
g)
„bestehende Ottokraftstofflager, Umfüllanlagen, Tankstellen und bewegliche Behältnisse” Einrichtungen, Tankstellen und bewegliche Behältnisse, die bereits vor dem in Artikel 10 genannten Datum in Betrieb waren oder für die eine nach nationalem Recht erforderliche Bau- oder Betriebsgenehmigung vor dem in Artikel 10 genannten Datum erteilt wurde;
h)
„neu” in bezug auf Ottokraftstofflager, Umfüllanlagen, Tankstellen und bewegliche Behältnisse Einrichtungen, Tankstellen und bewegliche Behältnisse, die nicht unter Buchstabe g) fallen;
i)
„Durchsatz” die größte jährliche Menge an Ottokraftstoff, welche während der letzten drei Jahre von einem Lagertank in einem Auslieferungslager oder von einer Tankstelle in bewegliche Behältnisse umgefüllt wurde;
j)
„Dampfrückgewinnungsanlage” eine Anlage für die Rückgewinnung von Ottokraftstoff aus Dämpfen einschließlich etwaiger Puffertanksysteme in Auslieferungslagern;
k)
„Binnenschiff” ein Schiff gemäß der Definition in Kapitel 1 der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe(1);
l)
„Bezugszielwert” den Leitwert, der zur allgemeinen Bewertung der Übereinstimmung mit den in den Anhängen vorgesehenen technischen Maßnahmen festgesetzt wird; er ist nicht als Grenzwert gedacht, an dem die Leistung einzelner Einrichtungen, Auslieferungslager und Tankstellen gemessen werden soll;
m)
„Zwischenlagerung von Dämpfen” die Zwischenlagerung von Dämpfen in einem Festdachtank eines Auslieferungslagers mit dem Ziel, später zwecks Rückgewinnung in ein anderes Auslieferungslager verbracht zu werden. Die Beförderung von Dämpfen zwischen Lagertanks innerhalb eines Auslieferungslagers gilt nicht als Zwischenlagerung von Dämpfen im Sinne dieser Richtlinie;
n)
„Fülleinrichtung” eine Einrichtung in einem Auslieferungslager, mit der Ottokraftstoff in bewegliche Behältnisse umgefüllt werden kann. Fülleinrichtungen für Straßentankfahrzeuge umfassen eine oder mehrere „Füllstellen” ;
o)
„Füllstelle” eine Vorrichtung in einem Auslieferungslager, mit der Ottokraftstoff jeweils in einem Zuge in ein Straßentankfahrzeug umgefüllt werden kann.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 301 vom 28.10.1982, S. 1.

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