Artikel 3 RL 94/63/EG

Lagertanks in Auslieferungslagern

(1) Konstruktion und Betrieb der Lagertanks müssen den technischen Anforderungen von Anhang I genügen.

Diese Anforderungen zielen darauf ab, den jährlichen Gesamtverlust an Ottokraftstoff bei Befüllung und Lagerung in einem Lagertank in Auslieferungslagern unter den Bezugszielwert von 0,01 Gewichtsprozent des Durchsatzes zu senken.

Die Mitgliedstaaten können in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in bestimmten Gebieten, in denen derartige Maßnahmen erwiesenermaßen aufgrund besonderer Umstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erforderlich sind, strengere Maßnahmen beibehalten oder vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten können andere als die in Anhang I beschriebenen technischen Maßnahmen zur Verringerung des Ottokraftstoffverlusts vorschreiben, wenn solche alternativen Maßnahmen nachgewiesenermaßen mindestens die gleiche Wirksamkeit besitzen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe über die getroffenen Maßnahmen bzw. die von ihnen entsprechend diesem Absatz geplanten Sondermaßnahmen.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten

a)
ab dem in Artikel 10 genannten Datum für neue Anlagen;
b)
nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für bestehende Anlagen, wenn der Durchsatz des Auslieferungslagers 50000 Tonnen/Jahr überschreitet;
c)
nach Ablauf von sechs Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für bestehende Anlagen, wenn der Durchsatz des Auslieferungslagers 25000 Tonnen/Jahr überschreitet;
d)
nach Ablauf von neun Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für alle anderen bestehenden Lagertanks in Auslieferungslagern.

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