Artikel 4 RL 94/63/EG
Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern
(1) Konstruktion und Betrieb der Befüllungs- und Entleerungsanlagen müssen den technischen Anforderungen von Anhang II genügen.
Diese Anforderungen zielen darauf ab, den jährlichen Gesamtverlust an Ottokraftstoff bei Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern unter den Bezugszielwert von 0,005 Gewichtsprozent des Durchsatzes zu senken.
Die Mitgliedstaaten können in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in bestimmten Gebieten, in denen derartige Maßnahmen erwiesenermaßen aufgrund besonderer Umstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erforderlich sind, strengere Maßnahmen beibehalten oder vorschreiben.
Die Mitgliedstaaten können andere als die in Anhang II beschriebenen technischen Maßnahmen zur Verringerung des Ottokraftstoffverlusts vorschreiben, wenn solche alternativen Maßnahmen nachgewiesenermaßen mindestens die gleiche Wirksamkeit besitzen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe über die getroffenen Maßnahmen bzw. die von ihnen entsprechend diesem Absatz geplanten Sondermaßnahmen. Die Kommission überprüft die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit den Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen dieses Absatzes.
Auslieferungslager mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen müssen mit mindestens einer Füllstelle ausgestattet sein, die den in Anhang IV für die Untenbefüllungseinrichtungen festgelegten Spezifikationen genügt. Die Kommission überprüft diese Spezifikationen in regelmäßigen Abständen und ihr wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Überprüfung zu erlassen.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten
- a)
- ab dem in Artikel 10 genannten Datum für neue Auslieferungslager zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen und/oder Binnenschiffen;
- b)
- nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für bestehende Auslieferungslager zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen und/oder Binnenschiffen, wenn der Durchsatz 150000 Tonnen/Jahr überschreitet;
- c)
- nach Ablauf von sechs Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für bestehende Auslieferungslager zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen und Eisenbahnkesselwagen, wenn der Durchsatz 25000 Tonnen/Jahr überschreitet;
- d)
- nach Ablauf von neun Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für alle anderen bestehenden Fülleinrichtungen in Auslieferungslagern für Straßentankfahrzeuge und Eisenbahnkesselwagen.
(3) Die Anforderungen für Untenbefülleinrichtungen nach Anhang IV gelten neun Jahre nach dem in Artikel 10 genannten Datum für alle Füllstellen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen in allen Auslieferungslagern, soweit sie nicht nach Absatz 4 ausgenommen sind.
(4) Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 3 nicht für
- a)
- bestehende Auslieferungslager mit einem Durchsatz von unter 10000 Tonnen/Jahr;
- b)
- neue Auslieferungslager mit einem Durchsatz von unter 5000 Tonnen/Jahr auf kleinen, abgelegenen Inseln.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, für welche Auslieferungslager diese Abweichung gilt.
(5) Das Königreich Spanien kann eine Abweichung von der in Absatz 2 Buchstabe b) festgelegten Frist um ein Jahr zulassen.
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