Artikel 5 RL 94/63/EG

Bewegliche Behältnisse

(1) Konstruktion und Betrieb beweglicher Behältnisse müssen den folgenden Anforderungen genügen:

a)
Bewegliche Behältnisse sind so auszulegen und zu betreiben, daß die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoff im Behältnis zurückgehalten werden.
b)
Bewegliche Behältnisse, in denen Ottokraftstoff an Tankstellen und Auslieferungslager geliefert wird, sind so auszulegen und zu betreiben, daß sie Dämpfe aus den Lagertanks von Tankstellen oder Auslieferungslagern aufnehmen und zurückhalten. Eisenbahnkesselwagen müssen diesen Anforderungen nur dann genügen, wenn in ihnen Ottokraftstoff an Tankstellen oder Auslieferungslager geliefert wird, in denen Dämpfe zwischengelagert werden.
c)
Abgesehen vom Ablassen durch die Überdruckventile müssen die unter den Buchstaben a) und b) genannten Dämpfe im beweglichen Behältnis zurückgehalten werden, bis dieser in einem Auslieferungslager wieder befüllt wird.

Ist eine Dampfrückgewinnung oder eine Zwischenlagerung von Dämpfen nicht möglich, da das bewegliche Behältnis nach der Entleerung von Ottokraftstoff anschließend für andere Erzeugnisse als Ottokraftstoff benutzt wird, kann die Ventilierung in einem geographischen Gebiet erlaubt werden, in dem Emissionen kaum in einem signifikanten Ausmaß zu Umwelt- oder Gesundheitsproblemen beitragen dürften.

d)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, daß Straßentankfahrzeuge regelmäßig einem Drucktest auf Dampfdichtigkeit unterzogen werden und daß Unterdruck-/Überdruckventile an beweglichen Behältnissen regelmäßig überprüft werden.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten

a)
ab dem in Artikel 10 genannten Datum für neue Straßentankfahrzeuge, Eisenbahnkesselwagen und Binnenschiffe;
b)
nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für bestehende Eisenbahnkesselwagen und Binnenschiffe, wenn sie in einem Auslieferungslager befüllt werden, für das die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 gelten;
c)
für bestehende Straßentankfahrzeuge, wenn sie gemäß den in Anhang IV vorgesehenen Spezifikationen auf Untenbefüllung umgerüstet wurden.

(3) Abweichend davon gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben a), b) und c) nicht für Dampfverluste aufgrund von Peilstabmessungen an

a)
bestehenden beweglichen Behältnissen und
b)
neuen beweglichen Behältnissen, die innerhalb von vier Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum in Betrieb genommen werden.

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