Artikel 6 RL 94/63/EG

Befüllung von Tankstellen-Lagertanks

(1) Konstruktion und Betrieb der Befüllungsanlagen und Lagertanks müssen den technischen Anforderungen von Anhang III genügen.

Diese Anforderungen zielen darauf ab, den jährlichen Gesamtverlust an Ottokraftstoff bei Befüllung der Lagertanks von Tankstellen unter den Bezugszielwert von 0,01 Gewichtsprozent des Durchsatzes zu senken.

Die Mitgliedstaaten können in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in bestimmten Gebieten, in denen derartige Maßnahmen erwiesenermaßen aufgrund besonderer Umstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erforderlich sind, strengere Maßnahmen beibehalten oder vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten können andere als die in Anhang III beschriebenen technischen Maßnahmen zur Verringerung des Ottokraftstoffverlusts vorschreiben, wenn solche alternativen Maßnahmen nachgewiesenermaßen mindestens die gleiche Wirksamkeit besitzen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe über die getroffenen Maßnahmen bzw. die von ihnen entsprechend diesem Absatz geplanten Sondermaßnahmen.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten

a)
ab dem in Artikel 10 genannten Datum für neue Tankstellen;
b)
nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum

für bestehende Tankstellen mit einem Durchsatz über 1000 m3/Jahr;

unabhängig vom Durchsatz für bestehende Tankstellen, die unter Wohnräumen oder Arbeitsbereichen liegen;

c)
nach Ablauf von sechs Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für bestehende Tankstellen mit einem Durchsatz über 500 m3/Jahr;
d)
nach Ablauf von neun Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für alle anderen bestehenden Tankstellen.

(3) Abweichend davon gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Tankstellen mit einem Durchsatz unter 100 m3/Jahr.

(4) Bei Tankstellen mit einem Durchsatz unter 500 m3/Jahr können die Mitgliedstaaten eine Abweichung von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen, wenn die Tankstelle in einem geographischen Gebiet oder an einem Ort liegt, in dem bzw. an dem Dampfemissionen kaum in einem signifikanten Ausmaß zu Umwelt- oder Gesundheitsproblemen beitragen dürften.

Die Mitgliedstaaten machen der Kommission detaillierte Angaben über die Gebiete, in denen sie beabsichtigen, solche Abweichungen zuzulassen; danach unterrichten sie die Kommission über alle Änderungen, die diese Gebiete betreffen.

(5) Das Königreich der Niederlande kann eine Abweichung von dem in Absatz 2 festgelegten Zeitplan unter folgenden Voraussetzungen zulassen:

die nach diesem Artikel erforderlichen Maßnahmen werden im Rahmen eines umfassenderen, bereits bestehenden nationalen Programms für Tankstellen getroffen, mit dem verschiedene Umweltprobleme, wie die Verschmutzung von Wasser, Luft und Boden sowie durch Abfälle, gleichzeitig angegangen werden und dessen Durchführung präzise geplant ist;

die Abweichung vom Zeitplan darf höchstens zwei Jahre betragen, wobei das Programm innerhalb der in Absatz 2 Buchstabe d) genannten Frist vollständig abgeschlossen werden muß;

der Kommission wird der Beschluß, von dem in Absatz 2 angegebenen Zeitplan abzuweichen, einschließlich aller Angaben über Umfang und Dauer der Abweichung mitgeteilt.

(6) Das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik können eine Verlängerung der in Absatz 2 Buchstabe b) festgelegten Frist um ein Jahr zulassen.

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