Artikel 7 RL 94/63/EG

Anpassung an den technischen Fortschritt

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um diese an den technischen Fortschritt anzupassen; hiervon ausgenommen sind die in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Grenzwerte.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.