Artikel 1 RL 95/12/EG
(1) Diese Richtlinie gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen mit Ausnahme von:
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Geräten ohne Schleudervorrichtung,
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Geräten mit getrennten Wasch- und Schleuderbehältern (z. B. Doppelbehältermaschinen),
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kombinierten Wasch-/Trockenautomaten.
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Maschinen ohne eingebaute Heißwasserbereitung bis zum 30. Juni 1998.
Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können, sind ebenfalls ausgenommen.
(2) Die in dieser Richtlinie geforderten Angaben werden anhand harmonisierter Normen ermittelt, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden und für die die Mitgliedstaaten die Referenznummern der sie umsetzenden einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben. Wenn in dieser Richtlinie Angaben zu den Geräuschemissionen gefordert werden, gelten diese nur, wenn derartige Angaben gemäß Artikel 3 der Richtlinie 86/594/EWG des Rates(1) erforderlich sind. Diese Angaben werden gegebenenfalls gemäß der genannten Richtlinie gemessen.
(3) Die in Absatz 2 genannten harmonisierten Normen werden im Auftrag der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 83/189/EWG ausgearbeitet.
(4) Die Begriffe „Händler” , „Lieferant” , „Datenblatt” , „andere wichtige Ressourcen” und „zusätzliche Angaben” sind im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 92/75/EWG zu verstehen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 344 vom 6. 12. 1986, S. 24.
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