Artikel 2 RL 95/12/EG

(1) Die in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/75/EWG genannte technische Dokumentation umfaßt:

Namen und Anschrift des Lieferanten,

eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten Konstruktionsmerkmalen des Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch auswirken,

Berichte über Messungen, die nach den Prüfverfahren der in Artikel 1 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen durchgeführt wurden,

gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.

(2) Die Merkmale des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Etiketts sind in Anhang I dieser Richtlinie festgelegt. Das Etikett wird außen an der Vorder- oder Oberseite des Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt angebracht.

(3) Inhalt und Form des in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Datenblatts sind in Anhang II dieser Richtlinie festgelegt.

(4) Wird ein Gerät unter den in Artikel 5 der Richtlinie 92/75/EWG beschriebenen Bedingungen und über Druckerzeugnisse, z. B. einen Versandhauskatalog, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle in Anhang III dieser Richtlinie aufgeführten Angaben enthalten.

(5) Die auf dem Etikett und im Datenblatt angegebenen Klassen für Energieeffizienz, Waschwirkung und Schleuderwirkung eines Geräts werden gemäß Anhang IV festgelegt.

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