Artikel 10 RL 95/16/EG
(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE” . Anhang III enthält das zu verwendende Modell.
(2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang I Nummer 5 in jedem Fahrkorb deutlich sichtbar anzubringen, ebenso auf jedem der in Anhang IV aufgeführten Sicherheitsbauteile oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett.
(3) Es ist verboten, an den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen an den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
(4) Unbeschadet des Artikels 7
- a)
- ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Montagebetrieb, der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder dessen in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;
- b)
- muß — falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht — der Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Sicherheitsbauteils einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, daß es vom Markt zurückgezogen wird, und um die Benutzung des Aufzugs zu untersagen sowie die übrigen Mitgliedstaaten nach den Verfahren des Artikels 7 Absatz 4 zu unterrichten.
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