Artikel 11 RL 95/16/EG

Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die

das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme und/oder die Benutzung eines Aufzugs,

das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme eines Sicherheitsbauteils

einschränkt, muß genau begründet werden. Sie wird dem Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften möglich sind, sowie der Fristen für das Einlegen dieser Rechtsbehelfe bekanntgegeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.