Artikel 15 RL 95/16/EG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 1997 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 1997 an.

(2) Die Mitgliedstaaten gestatten bis zum 30. Juni 1999

das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Aufzügen,

das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Sicherheitsbauteilen,

die den in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie geltenden Vorschriften entsprechen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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