Artikel 3 RL 95/16/EG

Aufzüge im Sinne dieser Richtlinie müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen.

Sicherheitsbauteile im Sinne dieser Richtlinie müssen die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, daß die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese grundlegenden Anforderungen erfüllen.

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