Artikel 2 RL 95/16/EG

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit

Aufzüge, für die diese Richtlinie gilt, nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können, sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werden;

Sicherheitsbauteile, für die diese Richtlinie gilt, nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern nicht gefährden können, sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet sowie bestimmungsgemäß betrieben werden.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die für die Errichtung des Gebäudes oder Bauwerks verantwortliche Person und der Montagebetrieb einerseits alle Angaben untereinander austauschen und andererseits die geeigneten Maßnahmen treffen, um den einwandfreien Betrieb und die gefahrlose Benutzung des Aufzugs zu gewährleisten.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit neben den für die Sicherheit und den Betrieb des Aufzugs erforderlichen Leitungen oder Einrichtungen keine weiteren Leitungen oder Einrichtungen im Aufzugsschacht verlegt oder installiert werden können.

(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 berührt diese Richtlinie nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Vertrag Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen bei der Inbetriebnahme und der Benutzung der betreffenden Aufzüge für erforderlich halten, sofern dies keine Änderung dieser Aufzüge gegenüber den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat.

(5) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, daß insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen Aufzüge oder Sicherheitsbauteile ausgestellt werden, die den geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, daß diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile nicht mit den Anforderungen übereinstimmen und erst erworben werden können, wenn der Montagebetrieb oder der Hersteller der Sicherheitsbauteile bzw. dessen in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter diese Übereinstimmung herbeigeführt hat. Bei Vorführungen sind die gebotenen Personenschutzmaßnahmen zu treffen.

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