Artikel 1 RL 95/16/EG
(1) Diese Richtlinie gilt für Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen. Sie gilt auch für die in diesen Aufzügen verwendeten Sicherheitsbauteile, die in Anhang IV aufgeführt sind.
(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als „Aufzug” ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist
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zur Personenbeförderung,
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zur Personen- und Güterbeförderung,
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nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
Hebeeinrichtungen, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Richtlinie.
Als „Lastträger” wird der Teil des Aufzugs bezeichnet, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht für
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Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s,
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Baustellenaufzüge,
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seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
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speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
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Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
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Schachtförderanlagen,
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Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen,
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in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
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mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen — einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen — bestimmt sind,
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Zahnradbahnen,
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Fahrtreppen und Fahrsteige.
(4) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
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„Montagebetrieb” diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;
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„Inverkehrbringen” den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt;
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„Sicherheitsbauteil” ein in Anhang IV aufgeführtes Bauteil;
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„Hersteller der Sicherheitsbauteile” diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;
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„Musteraufzug” einen repräsentativen Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom — mit Hilfe objektiver Parameter definierten — Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
Alle zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen eindeutig (mit Höchst- und Mindestwerten) angegeben werden.
Die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen darf rechnerisch und/oder anhand von Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.
(5) Werden bei einem Aufzug die in dieser Richtlinie genannten Gefahren ganz oder teilweise von Einzelrichtlinien erfaßt, so gilt diese Richtlinie ab Beginn der Anwendung dieser Einzelrichtlinien nicht oder nicht mehr in bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.
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