Präambel RL 95/16/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(3), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 17. Mai 1995 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Mitgliedstaaten haben in ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu gewährleisten.
In den Nummern 65 und 68 des im Juni 1985 vom Europäischen Rat genehmigten Weißbuchs über die Vollendung des Binnenmarktes ist ein neues Konzept zur Angleichung der Rechtsvorschriften vorgesehen.
Die Richtlinie 84/529/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch, hydraulisch oder ölmotorisch betriebene Aufzüge(4) erlaubt nicht den freien Warenverkehr sämtlicher Aufzugtypen. Die zwingenden Bestimmungen der einzelstaatlichen Rechtssysteme für die nicht von der Richtlinie 84/529/EWG erfaßten Typen behindern aufgrund ihrer Verschiedenartigkeit den Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft. Aus diesem Grund ist es geboten, die einzelstaatlichen Bestimmungen über Aufzüge zu harmonisieren.
Die Richtlinie 84/528/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte(5) dient als Rahmenrichtlinie für zwei Einzelrichtlinien: die Richtlinie 84/529/EWG und die Richtlinie 86/663/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kraftbetriebene Flurförderzeuge(6), die durch die Richtlinie 91/368/EWG des Rates vom 20. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 89/392/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen(7) außer Kraft gesetzt wurde.
Die Kommission hat am 8. Juni 1995 gegenüber den Mitgliedstaaten die Empfehlung 95/216/EG(8) über die Verbesserung der Sicherheit der vorhandenen Aufzüge abgegeben.
Das mit den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie angestrebte Sicherheitsniveau läßt sich nur in dem Maße erreichen, wie geeignete Konformitätsbewertungsverfahren, die aus den Bestimmungen des Beschlusses 93/465/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung(9) ausgewählt werden, ihre Einhaltung gewährleisten.
Die Aufzüge oder bestimmte Sicherheitsbauteile dieser Aufzüge, die den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, müssen deutlich sichtbar mit der CE-Kennzeichnung versehen sein, damit sie in Verkehr gebracht werden dürfen.
Diese Richtlinie legt nur grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen von allgemeiner Tragweite fest. Um den Herstellern den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen grundlegenden Anforderungen zu erleichtern, sind auf europäischer Ebene harmonisierte Normen zum Schutz gegen Risiken aufgrund des Entwurfs und des Einbaus von Aufzügen sowie zur Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen wünschenswert. Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privatrechtlichen Organisationen erarbeitet und müssen unverbindliche Bestimmungen bleiben. Zu diesem Zweck sind das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) als zuständige Stellen anerkannt worden, um die harmonisierten Normen in Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen Institutionen zu erlassen. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation, die von einer der beiden oder von beiden Institutionen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein gemeinsames Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(10) sowie kraft der obengenannten allgemeinen Leitsätze ausgearbeitet wird.
Es ist wichtig, eine Übergangsregelung vorzusehen, die es den Montagebetrieben erlaubt, Aufzüge in Verkehr zu bringen, die vor der Anwendung dieser Richtlinie hergestellt worden sind.
Mit dieser Richtlinie sollen alle von Aufzügen ausgehenden Gefahren für die Aufzug- und Gebäudebenutzer erfaßt werden. Dementsprechend ist diese Richtlinie als Richtlinie im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(11) anzusehen.
Am 20. Dezember 1994 wurde eine Einigung über einen „Modus vivendi” zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission für die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b des EG-Vertrags erlassenen Rechtsakte erzielt —
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 62 vom 11. 3. 1992, S. 4, und ABl. Nr. C 180 vom 2. 7. 1993, S. 11.
- (2)
ABl. Nr. C 287 vom 4. 11. 1992, S. 2.
- (3)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Oktober 1992 (ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992, S. 114), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Juni 1994 (ABl. Nr. C 232 vom 20. 8. 1994, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 28. September 1994 (ABl. Nr. C 305 vom 31. 10. 1994, S. 48).
- (4)
ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 86. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/486/EWG (ABl. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 21).
- (5)
ABl. Nr. L 300 vom 19. 11. 1984, S. 72. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 42).
- (6)
ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1986, S. 12.
- (7)
ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 16.
- (8)
ABl. Nr. L 134 vom 20. 6. 1995, S. 37.
- (9)
ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 23.
- (10)
ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 100 vom 19. 4. 1994, S. 30).
- (11)
ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.