Artikel 12 RL 95/18/EG

(1) Zusätzlich zu den Anforderungen dieser Richtlinie müssen Eisenbahnunternehmen ferner die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften beachten, die mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren sind und in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden; dies betrifft insbesondere

a)
die besonderen technischen und betriebsbezogenen Anforderungen an die Eisenbahnverkehrsleistungen;
b)
die Sicherheitsanforderungen an das Personal, das rollende Material und die interne Organisation des Unternehmens;
c)
die Bestimmungen betreffend Gesundheit, Sicherheit, Sozialbedingungen sowie Rechte der Arbeitnehmer und der Verbraucher;
d)
Anforderungen zum Nutzen oder Schutz der Verbraucher, die für sämtliche Unternehmen des betreffenden Eisenbahnsektors gelten.

(2) Eisenbahnunternehmen können die Kommission jederzeit mit der Frage befassen, ob die Anforderungen des einzelstaatlichen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und ob diese Anforderungen auf nichtdiskriminierende Art und Weise angewandt werden. Falls die Kommission der Ansicht ist, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht erfüllt wurden, gibt sie unbeschadet des Artikels 226 des Vertrags eine Stellungnahme über die korrekte Auslegung der Richtlinie ab.

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