Artikel 11 RL 95/18/EG
(1) Die Genehmigungsbehörde kann bei ernsthaftem Zweifel daran, daß ein Eisenbahnunternehmen, dem sie eine Genehmigung erteilt hat, die Anforderungen dieser Richtlinie, insbesondere des Artikels 5, erfüllt, jederzeit prüfen, ob es diesen Anforderungen nachkommt.
Die Genehmigungsbehörde setzt die Genehmigung aus oder widerruft sie, wenn sie feststellt, daß das Eisenbahnunternehmen den Anforderungen dieser Richtlinie, insbesondere des Artikels 5, nicht länger nachkommt.
(2) Stellt die Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats fest, daß ein ernsthafter Zweifel daran besteht, daß ein Eisenbahnunternehmen, dem die Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Genehmigung erteilt hat, die Anforderungen der Richtlinie erfüllt, so teilt sie dies der Behörde des anderen Mitgliedstaats unverzüglich mit.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Genehmigungsbehörde, wenn eine Genehmigung wegen Nichterfüllung der Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit ausgesetzt oder widerrufen worden ist, bis zum Abschluß der Reorganisation des Eisenbahnerunternehmens auch eine befristete Genehmigung erteilen, wenn die Sicherheit nicht gefährdet ist. Die befristete Genehmigung gilt jedoch nur für höchstens sechs Monate vom Zeitpunkt ihrer Erteilung an.
(4) Hat ein Eisenbahnunternehmen den Betrieb sechs Monate lang eingestellt oder innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung einer Genehmigung den Betrieb nicht aufgenommen, so kann die Genehmigungsbehörde entscheiden, daß die Genehmigung auszusetzen oder ein erneuter Antrag auf Genehmigung zu stellen ist.
Im Falle der Betriebsaufnahme kann ein Unternehmen beantragen, daß unter Berücksichtigung der Besonderheit der erbrachten Verkehrsleistungen ein längerer Zeitraum festgelegt wird.
(5) Im Falle einer Änderung, die sich auf die Rechtsstellung eines Eisenbahnunternehmens auswirkt, insbesondere bei Zusammenschlüssen oder Übernahmen, kann die Genehmigungsbehörde entscheiden, daß ein erneuter Antrag auf Genehmigung zu stellen ist. Das betreffende Eisenbahnunternehmen kann den Betrieb fortsetzen, sofern nicht die Genehmigungsbehörde entscheidet, daß die Sicherheit gefährdet ist; in einem solchen Fall ist die Entscheidung zu begründen.
(6) Beabsichtigt ein Eisenbahnunternehmen, seine Geschäftstätigkeit erheblich zu ändern oder zu erweitern, so muß die Genehmigung der Genehmigungsbehörde zur erneuten Prüfung vorgelegt werden.
(7) Die Genehmigungsbehörde darf nicht zulassen, daß ein Eisenbahnunternehmen, gegen das ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren eingeleitet worden ist, seine Genehmigung behält, wenn sie davon überzeugt ist, daß innerhalb einer vertretbaren Zeit keine realistischen Aussichten auf eine erfolgversprechende Sanierung bestehen.
(8) Wenn eine Genehmigungsbehörde eine Genehmigung erteilt, aussetzt, widerruft oder ändert, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission unverzüglich. Die Kommission unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten.
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