Artikel 10 RL 95/18/EG

(1) Eine Genehmigung gilt so lange, wie das Eisenbahnunternehmen den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nachkommt. Die Genehmigungsbehörde kann jedoch vorschreiben, daß regelmäßig, zumindest alle fünf Jahre, eine Überprüfung stattfindet.

(2) Eine Genehmigung kann besondere Bestimmungen für die Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigung erhalten.

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