Artikel 9 RL 95/18/EG

Ein Eisenbahnunternehmen muß ausreichend versichert sein oder gleichwertige Vorkehrungen getroffen haben, um die Unfallhaftpflicht insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Fracht, Post und Dritte nach innerstaatlichem und internationalem Recht zu decken.

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