Artikel 14 RL 95/18/EG

Eisenbahnunternehmen, die zum Zeitpunkt der in Artikel 16 Absatz 2 vorgesehenen Umsetzung dieser Richtlinie Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen, wird eine Übergangszeit von zwölf Monaten gewährt, um den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen. Diese Übergangszeit gilt nicht für Bestimmungen, die sich auf die Sicherheit im Eisenbahnverkehr auswirken können.

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