Artikel 15 RL 95/18/EG
(1) Der jeweilige Mitgliedstaat veröffentlicht die Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und unterrichtet die Kommission davon.
(2) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag unter Berücksichtigung aller verfügbaren Unterlagen so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Angaben, insbesondere derjenigen des Anhangs. Die Entscheidung wird dem antragstellenden Eisenbahnunternehmen mitgeteilt. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Entscheidungen der Genehmigungsbehörde der richterlichen Überprüfung unterliegen.
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