Artikel 16 RL 95/18/EG

(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie einen Bericht über deren Anwendung; dem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge beizufügen über die Weiterführung der gemeinschaftlichen Maßnahmen im Bereich der Entwicklung der Eisenbahnunternehmen, insbesondere zur Frage der Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie.

(2) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie binnen zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 2 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

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