Artikel 2 RL 95/18/EG
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Eisenbahnunternehmen” jedes öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen die Traktion sicherstellen muss; dies schließt auch Unternehmen ein, die ausschließlich die Traktionsleistung erbringen;
- b)
- „Genehmigung” eine Genehmigung, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen erteilt und damit dessen Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen anerkennt. Diese Eigenschaft kann auf bestimmte Arten von Verkehrsleistungen begrenzt werden;
- c)
- „Genehmigungsbehörde” die Stelle, die von dem Mitgliedstaat mit der Erteilung von Genehmigungen beauftragt ist;
- d)
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„Stadt- und Vorortverkehr” Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland decken;
- —
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„Regionalverkehr” Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken.
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