Artikel 2 RL 95/18/EG

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)
„Eisenbahnunternehmen” jedes öffentlich-rechtliche oder private Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen die Traktion sicherstellen muss; dies schließt auch Unternehmen ein, die ausschließlich die Traktionsleistung erbringen;
b)
„Genehmigung” eine Genehmigung, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen erteilt und damit dessen Eigenschaft als Eisenbahnunternehmen anerkennt. Diese Eigenschaft kann auf bestimmte Arten von Verkehrsleistungen begrenzt werden;
c)
„Genehmigungsbehörde” die Stelle, die von dem Mitgliedstaat mit der Erteilung von Genehmigungen beauftragt ist;
d)

„Stadt- und Vorortverkehr” Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf eines Stadtgebietes oder eines Ballungsraumes sowie den Verkehrsbedarf zwischen einem Stadtgebiet oder Ballungsraum und dem Umland decken;

„Regionalverkehr” Verkehrsleistungen, die den Verkehrsbedarf einer Region decken.

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