Artikel 1 RL 95/18/EG
(1) Diese Richtlinie betrifft die Anforderungen an die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen durch einen Mitgliedstaat, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben oder haben werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Unternehmen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen:
- a)
- Unternehmen, die nur Schienen-Personenverkehrsdienste auf einer örtlichen oder regionalen, nicht mit anderen Fahrwegen vernetzten Eisenbahninfrastruktur durchführen;
- b)
- Eisenbahnunternehmen, die nur Schienen-Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr oder Vorortverkehr durchführen;
- c)
- Eisenbahnunternehmen, deren Tätigkeit auf regionale Schienen-Güterverkehrsdienste beschränkt ist, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 91/440/EWG fallen;
- d)
- Unternehmen, die nur Güterverkehr auf Fahrwegen im Privateigentum durchführen, die von ihrem Eigentümer ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr unterhalten werden.
(3) Unternehmen, deren Tätigkeit auf die Erbringung von Leistungen im Pendelverkehr zur Beförderung von Straßenfahrzeugen durch den Ärmelkanaltunnel beschränkt ist, sind vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen.
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