Präambel RL 95/18/EG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,
auf Vorschlag der Kommission(1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Binnenmarkt muß ein Raum ohne Binnengrenzen mit freiem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr sein.
Die Anwendung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit im Eisenbahnverkehr muß die Besonderheiten dieses Verkehrsträgers berücksichtigen.
Die Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft(4) sieht bestimmte Zugangsrechte im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr für Eisenbahnunternehmen und internationale Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen vor.
Um sicherzustellen, daß die Rechte auf Zugang zur Infrastruktur der Eisenbahnen in der gesamten Gemeinschaft einheitlich und auf der Grundlage der Gleichbehandlung angewandt werden, ist die Einführung einer Genehmigung für Eisenbahnunternehmen zweckmäßig, wenn sie die in Artikel 10 der Richtlinie 91/440/EWG genannten Verkehrsleistungen erbringen.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie 91/440/EWG sollte weiterhin gelten, einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen für den Regionalverkehr, den Stadtverkehr und den Vorortverkehr, wobei jedoch klarzustellen ist, daß die im Rahmen des Pendelverkehrs im Ärmelkanaltunnel erbrachten Verkehrsleistungen ebenfalls nicht unter diesen Anwendungsbereich fallen.
Im Hinblick darauf ist die von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung in der gesamten Gemeinschaft als gültig anzuerkennen.
Die gemeinschaftlichen Bedingungen für den Erhalt von Zugangs- und Transitrechten für die Eisenbahninfrastruktur werden durch andere Gemeinschaftsvorschriften geregelt.
Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips und zur Sicherstellung der erforderlichen Einheitlichkeit und Transparenz ist es zweckmäßig, daß die Gemeinschaft die allgemeinen Grundsätze eines solchen Genehmigungssystems festlegt und den Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die Erteilung und Verwaltung der Genehmigungen überläßt.
Um zuverlässige und angemessene Verkehrsleistungen zu gewährleisten, muß sichergestellt sein, daß die Eisenbahnunternehmen jederzeit bestimmten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung genügen.
Zum Schutz von Kunden und Dritten muß sichergestellt sein, daß die Eisenbahnunternehmen gegen Haftungsrisiken ausreichend versichert sind oder gleichwertige Vorkehrungen getroffen haben.
Es ist zweckdienlich, innerhalb dieses Rahmens die Fragen der Aussetzung oder des Widerrufs der Genehmigung sowie der Ausstellung befristeter Genehmigungen zu regeln.
Die Eisenbahnunternehmen sind im übrigen weiterhin verpflichtet, die einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen zu beachten, die in nichtdiskriminierender Weise für sie gelten und mit denen sichergestellt werden soll, daß die Eisenbahnunternehmen ihre Tätigkeit auf spezifischen Strecken unter sicheren Bedingungen ausüben können.
Um den effizienten Betrieb des grenzüberschreitendenden Eisenbahnverkehrs sicherzustellen, ist es notwendig, daß die Eisenbahnunternehmen die für diesen Bereich geltenden Übereinkommen einhalten.
Die Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung und Änderung von Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen müssen dem allgemeinen Erfordernis von Transparenz und Gleichbehandlung genügen —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 24 vom 28. 1. 1994, S. 2 und ABl. Nr. C 225 vom 13. 8. 1994, S. 9.
- (2)
Stellungnahme vom 14. September 1994 (ABl. Nr. C 393 vom 31. 12. 1994, S. 56).
- (3)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 1994 (ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994, S. 38), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. November 1994 (ABl. Nr. C 354 vom 13. 12. 1994, S. 11) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 14. März 1995 (ABl. Nr. C 89 vom 10. 4. 1995, S. 30).
- (4)
ABl. Nr. L 237 vom 24. 8. 1991, S. 25.
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