Artikel 4 RL 95/18/EG

(1) Ein Eisenbahnunternehmen kann in seinem Niederlassungsstaat eine Genehmigung beantragen.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen Genehmigungen nicht erteilen oder aufrechterhalten, wenn die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt sind.

(3) Ein Eisenbahnunternehmen, das den Anforderungen dieser Richtlinie genügt, hat Anspruch auf eine Genehmigung.

(4) Ein Eisenbahnunternehmen darf unter diese Richtlinie fallende Eisenbahnverkehrsleistungen nur dann erbringen, wenn es die erforderliche Genehmigung für die betreffende Verkehrsleistung erhalten hat.

Diese Genehmigung allein berechtigt jedoch nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.

(5) Die Gültigkeit der Genehmigung erstreckt sich auf das gesamte Gemeinschaftsgebiet.

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