Artikel 5 RL 95/18/EG
(1) Ein Eisenbahnunternehmen muß den Genehmigungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats vor Aufnahme seiner Tätigkeiten nachweisen können, daß es jederzeit bestimmten Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung sowie die Deckung der Haftpflicht im Sinne der Artikel 6 bis 9 genügen kann.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 legt jeder Antragsteller alle erforderlichen Angaben vor.
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