Artikel 6 RL 95/18/EG
Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt sind, um sicherzustellen, daß gegen das antragstellende Eisenbahnunternehmen oder die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen
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kein Urteil wegen schwerwiegender Straftaten einschließlich Wirtschaftsstraftaten ergangen ist;
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kein Konkursverfahren eröffnet worden ist;
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kein Urteil wegen schwerwiegender Verstöße gegen Verkehrsvorschriften ergangen ist;
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kein Urteil wegen schwerer oder wiederholter Verstöße gegen arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht oder — im Falle eines Unternehmens, das einen grenzüberschreitenden Güterverkehr, der Zollverfahren unterliegt, zu betreiben wünscht — gegen zollrechtliche Pflichten ergangen ist.
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