Artikel 7 RL 95/18/EG

(1) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit sind erfüllt, wenn das antragstellende Eisenbahnunternehmen nachweisen kann, daß es seine tatsächlichen und potentiellen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 hat jeder Antragsteller mindestens die im Anhang Teil I genannten Angaben vorzulegen.

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