Artikel 2 RL 95/1/EG

Das Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung in bezug auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Motordrehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors (Meßmethoden) eines zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugtypes sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr mit diesen Fahrzeugen sind in der Richtlinie 92/61/EWG festgelegt.

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