ANHANG I RL 95/1/EG
VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER BAUARTBEDINGTEN HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT
- 1.
- VORSCHRIFTEN
1.1. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird nach den nachstehenden Vorschriften ermittelt.
- 2.
- VORBEREITUNG DES FAHRZEUGS
2.1. Das Fahrzeug muß sauber sein; nur die Hilfseinrichtungen, die zum Betrieb des Fahrzeugs während der Prüfung erforderlich sind, dürfen in Betrieb sein.
2.2. Die Einstellung der Kraftstoffzuführung und der Zündung, die Viskosität der Schmiermittel für die beweglichen mechanischen Teile sowie der Reifendruck haben den Vorschriften des Herstellers zu entsprechen.
2.3. Der Motor, das Getriebe und die Reifen müssen nach den Vorschriften des Herstellers ordnungsgemäß eingefahren sein.
2.4. Vor der Prüfung müssen sich alle Teile des Fahrzeugs in einem wärmestabilen Zustand bei normaler Betriebstemperatur befinden.
2.5. Die Masse des Fahrzeugs muß die Masse in fahrbereitem Zustand sein.
2.6. Die Lastverteilung auf die Räder muß den Angaben des Herstellers entsprechen.
- 3.
- FAHRER
- 3.1.
- Fahrzeuge ohne Aufbau
3.1.1. Die Masse des Fahrers muß 75 kg ± 5 kg, seine Größe 1,75 m ± 0,05 m betragen. Bei Kleinkrafträdern betragen die Toleranzen jedoch nur ± 2 kg bzw. ± 0,02 m.
3.1.2. Der Fahrer muß mit einer ihm passenden Kombination oder gleichwertiger Kleidung bekleidet sein.
3.1.3. Er muß auf dem für den Fahrer vorgesehenen Sitz sitzen, die Füße auf den Pedalen oder Fußstützen und die Arme in normaler ausgestreckter Haltung haben. Bei Fahrzeugen, die mit sitzendem Fahrer eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 120 km/h erreichen, muß der Fahrer die Ausrüstung haben und sich in der Haltung befinden, die vom Fahrzeughersteller empfohlen werden. Diese Haltung muß es dem Fahrer jedoch gestatten, das Fahrzeug während der gesamten Prüffahrt ständig unter Kontrolle zu halten. Die Haltung des Fahrers darf sich während der gesamten Prüfdauer nicht verändern; die Haltung ist im Prüfprotokoll zu beschreiben oder anhand von Fotografien darzustellen.
- 3.2.
- Fahrzeuge mit Aufbau
3.2.1. Die Masse des Fahrers muß 75 kg ± 5 kg betragen. Bei Kleinkrafträdern beträgt die Toleranz jedoch nur ± 2 kg.
- 4.
- MERKMALE DER PRÜFSTRECKE
4.1.
Die Prüfversuche sind auf einer Straße durchzuführen, die:
4.1.1.
es gestattet, die Höchstgeschwindigkeit auf einer Meßbahn gemäß Abschnitte 4.2 aufrechtzuerhalten. Die Beschleunigungsstrecke vor der Meßbahn muß hinsichtlich Belag und Längsprofil genauso beschaffen sein wie die Meßbahn und außerdem ausreichend lang sein, damit die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs erreicht werden kann;
4.1.2.
sauber, glatt, trocken, asphaltiert oder mit einem gleichwertigen Belag versehen ist;
4.1.3.
in Längsrichtung keine größere Steigung als 1 % und keine größere Schrägneigung als 3 % aufweist. Die Höhenunterschiede zwischen zwei beliebigen Punkten der Prüfbahn dürfen nicht größer als 1 m sein.
4.2.
Die möglichen Formen der Meßbahn sind in den Abschnitten 4.2.1, 4.2.2 und 4.2.3 abgebildet.
- 4.2.1.
- Typ 1
- 4.2.2.
- Typ 2
- 4.2.3.
- Typ 3
4.2.3.1.
Die beiden Meßbahnen L müssen gleich lang sein und praktisch parallel verlaufen.
4.2.3.2.
Sind die beiden Meßbahnen L gekrümmt, so muß die Zentrifugalkraft ungeachtet der Bestimmungen in Abschnitt 4.1.3 durch eine entsprechende Kurvenüberhöhung ausgeglichen werden.
4.2.3.3.
Statt der beiden Bahnen L gemäß Abschnitt 4.2.3.1 darf die Meßbahn mit der Gesamtlänge der ringförmigen Prüfstrecke zusammenfallen. In diesem Fall muß der Halbmesser der Kurven mindestens 200 m betragen und die Zentrifugalkraft durch eine entsprechende Kurvenüberhöhung ausgeglichen werden.
- 4.2.1.
- Typ 1
- 4.2.2.
- Typ 2
- 4.2.3.
- Typ 3
4.3. Die Länge L der Meßbahn ist in Abhängigkeit von der Genauigkeit der zur Bestimmung der Zeit t für das Durchfahren der Meßstrecke angewandten Methode zu wählen, damit der Wert der tatsächlichen Geschwindigkeit mit einer Genauigkeit von ± 1 % bestimmt werden kann. Werden die Meßgeräte manuell bedient, so darf die Länge L der Meßbahn nicht geringer als 500 m sein. Wurde für die Meßbahn der Typ 2 gewählt, so müssen zur Bestimmung der Zeit t elektronische Meßgeräte benutzt werden.
- 5.
- ATMOSPHÄRISCHE BEDINGUNGEN
Luftdruck 97 kPa ± 10 kPa. Temperatur: zwischen 278 und 308 K. Relative Luftfeuchtigkeit: 30 bis 90%. Mittlere Windgeschwindigkeit, gemessen 1 m über dem Boden: < 3 m/s, mit Spitzenwerten < 5 m/s.
- 6.
- PRÜFVERFAHREN
6.1. Es ist der Getriebegang einzulegen, der es dem Fahrzeug gestattet, auf ebener Strecke seine Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Der Gashebel ist in Vollgasstellung zu halten; die Gemischanreicherungseinrichtungen sind außer Betrieb zu setzen.
6.2. Bei Fahrzeugen ohne Aufbau hat der Fahrer seine in Abschnitt 3.1.3 definierte Fahrhaltung beizubehalten.
6.3.
Das Fahrzeug muß in die Meßbahn mit stabilisierter Geschwindigkeit einfahren. Meßbahnen des Typs 1 und des Typs 2 sind nacheinander in beiden Richtungen zu durchfahren.
6.3.1.
Bei einer Meßbahn des Typs 2 ist es zulässig, daß die Prüfung nur in einer Richtung erfolgt, wenn es dem Fahrzeug aufgrund der Beschaffenheit der Prüfstrecke nicht möglich ist, seine Höchstgeschwindigkeit auch in der Gegenrichtung zu erreichen. In diesem Fall:
6.3.1.1.
muß die Prüfstrecke unmittelbar hintereinander fünfmal durchfahren werden;
6.3.1.2.
darf die axiale Windkraft eine Geschwindigkeit von 1 m/s nicht übersteigen.
6.3.1.1. muß die Prüfstrecke unmittelbar hintereinander fünfmal durchfahren werden;
6.3.1.2. darf die axiale Windkraft eine Geschwindigkeit von 1 m/s nicht übersteigen.
6.4.
Bei einer Meßbahn des Typs 3 müssen die beiden Bahnen „L” ohne Unterbrechung nacheinander in einer Richtung durchfahren werden.
6.4.1.
Fällt die Meßbahn mit der Gesamtlänge der Prüfstrecke zusammen, ist sie mindestens zweimal in einer Richtung zu durchfahren. Die Differenz zwischen den äußersten Zeitmeßwerten darf 3 % nicht übersteigen.
6.5. Kraftstoff und Schmiermittel müssen den Empfehlungen des Herstellers entsprechen.
6.6. Die Gesamtzeit t, die zum Durchfahren der Meßbahn in beiden Richtungen erforderlich ist, muß auf 0,7 % genau ermittelt werden.
- 6.7.
- Ermittlung der Durchschnittsgeschwindigkeit
Die Durchschnittsgeschwindigkeit V (km/h) beim Prüfversuch wird wie folgt ermittelt:
- 6.7.1.
- Bei einer Meßbahn des Typs 1 oder 2:
- L=
- Länge der Meßbahn (m).
- t=
- Zeit (s) für das Durchfahren der Meßbahn L (m).
- 6.7.2.
- Bei einer nur in einer Richtung durchfahrenen Meßbahn des Typs 2:
V = Va Dabei ist: Va = beim jeweiligen Durchfahren gemessene Geschwindigkeit (km/h) =
- 6.7.3.
- Meßbahn des Typs 3
6.7.3.1.
Bei einer aus zwei Teilen L bestehenden Meßbahn (siehe Abschnitt 4.2.3.1):
V =3,6 × 2 L t = 7,2 L t
Dabei ist:
- L=
- Länge der Meßbahn (m)
- t=
- Gesamtzeit (s) für das Durchfahren der beiden Meßbahnen L (m).
6.7.3.2.
Bei einer Meßbahn, die mit der Gesamtlänge der ringförmigen Prüfstrecke zusammenfällt (siehe Abschnitt 4.2.3.3):
V = Va · k
Dabei ist:
Va = gemessene Geschwindigkeit (km/h) =
3,6 L
t
mit:
- L=
- Länge der auf der ringförmigen Geschwindigkeitsprüfstrecke effektiv durchfahrenen Teilstrecke (m);
- t=
- für das Durchfahren einer vollständigen Runde erforderliche Zeit (s)
t =1 n · ∑i=1 n · ti
mit:
- n=
- Anzahl der Runden
- ti=
- Zeit (s) pro Runde
- k=
- Korrekturfaktor (1,00 ≤ k ≤ 1,05); dieser Korrekturfaktor gilt nur für die jeweilige ringförmige Geschwindigkeitsprüfstrecke und muß gemäß der Anlage 1 durch Versuche bestimmt werden.
6.8. Die Durchschnittsgeschwindigkeit muß mindestens zweimal hintereinander ermittelt werden.
- 7.
- HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT
Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs wird in km/h als der ganzzahlige Wert ausgedrückt, der dem arithmetischen Mittel der bei zwei aufeinander folgenden Prüfungen ermittelten Geschwindigkeitswerte am nächsten liegt; die Messwerte dürfen um nicht mehr als 3 % voneinander abweichen. Liegt das arithmetische Mittel genau in der Mitte zwischen zwei ganzen Zahlen, so wird aufgerundet. Bei Fahrzeugen, deren Höchstgeschwindigkeit nicht entsprechend Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2002/24/EG bauartbedingt begrenzt ist, ist für die Typgenehmigung keine Prüfung der Höchstgeschwindigkeit erforderlich, die vom Hersteller im Beschreibungsbogen nach Anhang II der Richtlinie 2002/24/EG angegebene Höchstgeschwindigkeit wird übernommen.
- 8.
- TOLERANZEN BEI DER ERMITTLUNG DER HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT
8.1. Die vom technischen Dienst ermittelte Höchstgeschwindigkeit darf um ± 5 % von dem vom Hersteller angegebenen Wert abweichen.
8.2. Im Rahmen einer Konformitätsprüfung der Produktion darf die Höchstgeschwindigkeit um ± 5 % von dem bei der Bauartgenehmigungsprüfung ermittelten Wert abweichen. Für Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von ≤ 30 km/h wird diese Toleranz auf ± 10 % erhöht.
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