Anlage 3 RL 95/1/EG
Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Selbstzündungsmotoren für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
- 1.
- BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
- 1.1.
-
„Nutzleistung”
Leistung, die bei der vom Hersteller festgelegten Drehzahl auf einem Prüfstand an der Kurbelwelle oder dem entsprechenden Bauteil mit den in Tabelle 1 aufgeführten Hilfseinrichtungen abgenommen wird. Wenn die Leistungsmessung nur an dem mit einem Getriebe ausgerüsteten Motor durchgeführt werden kann, wird dem Wirkungsgrad des Getriebes Rechnung getragen;
- 1.2.
-
„maximale Nutzleistung”
größte Nutzleistung des Motors, gemessen unter Vollastbedingungen;
- 1.3.
-
„Drehmoment”
unter den in Abschnitt 1.1 angegebenen Bedingungen gemessenes Drehmoment;
- 1.4.
-
„maximales Drehmoment”
größtes Drehmoment des Motors, gemessen unter Vollastbedingungen;
- 1.5.
-
„Hilfseinrichtungen”
die in Tabelle 1 aufgeführten Geräte und Einrichtungen;
- 1.6.
-
„serienmäßige Ausrüstung”
jede vom Hersteller für einen bestimmten Verwendungszweck vorgesehene Ausrüstung;
- 1.7.
-
„Motortyp”
Motoren, die sich in den in Unteranlage 1 angegebenen Hauptmerkmalen nicht unterscheiden.
- 2.
- GENAUIGKEIT DER DREHMOMENT- UND LEISTUNGSMESSUNGEN UNTER VOLLASTBEDINGUNGEN
- 2.1.
- Drehmoment:
± 1 % des gemessenen Drehmoments(1).
- 2.2.
- Drehzahl:
die Meßgenauigkeit muß bei ± 1 % liegen. Die Motordrehzahl ist vorzugsweise mit Hilfe eines selbsttätig synchronisierten Drehzahlmessers und Chronometers zu messen.
- 2.3.
- Kraftstoffverbrauch:
± 1 % des gemessenen Verbrauchs.
- 2.4.
- Kraftstofftemperatur:
± 2 K.
- 2.5.
- Temperatur der vom Motor angesaugten Luft:
± 2 K.
- 2.6.
- Luftdruck:
± 100 Pa.
- 2.7.
- Druck in der Ansaugleitung:
± 50 Pa (siehe Anmerkung 1a zu Tabelle 1).
- 2.8.
- Druck im Endrohr:
± 200 Pa (siehe Anmerkung 1b zu Tabelle 1).
- 3.
- MESSUNG DES MAXIMALEN DREHMOMENTS UND DER MAXIMALEN NUTZLEISTUNG EINES SELBSTZÜNDUNGSMOTORS
- 3.1.
- Hilfseinrichtungen
- 3.1.1.
- Einzubeziehende Hilfseinrichtungen
Bei der Prüfung sind die Hilfseinrichtungen, die für den Betrieb des Motors zu dem beabsichtigten Verwendungszweck erforderlich und in Tabelle 1 aufgelistet sind, auf dem Prüfstand möglichst an der Stelle anzubringen, die sie bei ihrer wirklichen Verwendung einnehmen würden.
- 3.1.2.
- Nicht einzubeziehende Hilfseinrichtungen
Bestimmte Hilfseinrichtungen, die nur für den Betrieb des Fahrzeugs erforderlich sind und gegebenenfalls am Motor angebracht würden, sind für die Prüfungen auszubauen. Die nachstehende, nicht erschöpfende Liste enthält Beispiele hierzu:- —
-
Kompressor für Bremsanlagen,
- —
-
Hilfskrafteinrichtung der Lenkanlage,
- —
-
Pumpe des Federungssystems,
- —
-
Klimaanlage.
- 3.1.3.
- Hilfseinrichtungen für das Anlassen von Selbstzündungsmotoren
Bei Hilfseinrichtungen für das Anlassen von Selbstzündungsmotoren sind die beiden folgenden Fälle in Betracht zu ziehen:- a)
- Elektrisches Anlassen: Die Lichtmaschine ist angebaut und versorgt gegebenenfalls die für den Betrieb des Motors unbedingt erforderlichen Hilfseinrichtungen.
- b)
- Nichtelektrisches Anlassen: Sind elektrische Hilfseinrichtungen für den Betrieb des Motors unbedingt erforderlich, dann ist die Lichtmaschine angebaut und versorgt die Hilfseinrichtungen. Andernfalls ist sie auszubauen.
| Nr. | Hilfseinrichtungen | Bei der Prüfung des Drehmoments und der Nutzleistung einzubeziehen |
|---|---|---|
| 1 |
Einlaßsystem
|
wenn serienmäßig: ja |
| 2 | Luftvorwärmung in der Ansaugleitung | wenn serienmäßig: ja (ist nach Möglichkeit in ihrer günstigsten Stellung zu betreiben) |
| 3 |
Abgasanlage
|
wenn serienmäßig: ja |
| 4 | Kraftstoffpumpe(3) | wenn serienmäßig: ja |
| 5 |
Kraftstoffeinspritzung
|
wenn serienmäßig: ja |
| 6 |
Flüssigkeitskühlung
|
wenn serienmäßig: ja(5) |
| 7 |
Luftkühlung
|
wenn serienmäßig: ja |
| 8 | Elektrische Ausrüstung | wenn serienmäßig: ja(8) |
| 9 |
Lader (falls vorhanden)
|
wenn serienmäßig: ja |
| 10 | Zusätzlicher Prüfstandlüfter | ja, falls erforderlich |
| 11 | Einrichtungen zur Abgasreinigung(10) | wenn serienmäßig: ja |
- 3.2.
- Einstellbedingungen
Die Einstellbedingungen für die Prüfungen zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung sind aus Tabelle 2 zu ersehen.
| 1 | Einstellung der Einspritzpumpenleistung | Serienmäßige Einstellung gemäß den Angaben des Herstellers, die ohne Änderungen für die zu prüfende Verwendung beizubehalten ist. |
| 2 |
Zündeinstellung oder Einspritzverstellung (Verstellkurve) |
|
| 3 | Reglereinstellung | |
| 4 | Einrichtungen zur Abgasreinigung |
- 3.3.
- Prüfbedingungen
3.3.1. Die Prüfungen zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Selbstzündungsmotoren sind bei Vollastförderleistung der Einspritzpumpe durchzuführen, wobei der Motor gemäß Tabelle 1 ausgerüstet sein muß.
3.3.2. Die Messungen sind bei normalen und stabilisierten Betriebsbedingungen durchzuführen; die Versorgung des Motors mit Luft muß ausreichend sein. Die Motoren müssen entsprechend den vom Hersteller empfohlenen Bedingungen eingefahren sein. Die Verbrennungsräume dürfen in begrenztem Maße Rückstände enthalten. Die Prüfbedingungen, wie beispielsweise die Lufteintrittstemperatur, müssen den Bezugsbedingungen gemäß Abschnitt 4.2 weitestgehend angenähert werden, damit der Korrekturfaktor möglichst niedrig ist.
3.3.3. Die Temperatur der vom Motor angesaugten Luft (Umgebungsluft) muß in einer Entfernung von höchstens 0,15 m vor dem Eintritt in den Luftfilter bzw. vor dem Lufteintrittstrichter, wenn kein Filter vorhanden ist, ermittelt werden. Das Thermometer oder das Thermoelement muß gegen Wärmeabstrahlung geschützt und direkt im Luftstrom untergebracht sein. Es muß auch gegen Benetzung durch Kraftstoff geschützt sein. Es sind so viele Meßstellen vorzusehen, daß eine repräsentative mittlere Eintrittstemperatur ermittelt werden kann.
3.3.4. Es darf keine Messung durchgeführt werden, bevor nicht das Drehmoment, die Drehzahl und die Temperatur mindestens 30 Sekunden lang konstant bleiben.
3.3.5. Die Drehzahl darf während eines Prüfdurchgangs oder einer Ablesung um nicht mehr als ± 1 % oder ± 10 min−1 von der gewählten Drehzahl abweichen; dabei wird der größere der Toleranzwerte berücksichtigt.
3.3.6. Bremsleistung und Lufteintrittstemperatur sind gleichzeitig zu ermitteln; die Meßwerte sind als Mittelwert zweier stabilisierter nacheinander gemessener Werte zu bilden, die bei der Bremsleistung um nicht mehr als 2 % voneinander abweichen dürfen.
3.3.7. Die am Motoraustritt ermittelte Temperatur der Kühlflüssigkeit muß auf ± 5 K genau auf der vom Hersteller angegebenen oberen Regelungstemperatur des Thermostats gehalten werden. Macht der Hersteller keine diesbezüglichen Angaben, so muß die Temperatur bei 353 K ± 5 K liegen. Bei luftgekühlten Motoren muß die Temperatur an einem vom Hersteller angegebenen Punkt auf + 0/− 20 K genau auf dem vom Hersteller in den Referenzbedingungen genannten Höchstwert gehalten werden.
3.3.8. Die Temperatur des Kraftstoffs ist am Eintritt in die Einspritzpumpe zu messen und innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte zu halten.
3.3.9. Die im Kurbelgehäuse oder gegebenenfalls am Austritt aus dem Ölkühler gemessene Temperatur des Schmiermittels muß innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte liegen.
3.3.10. Um die Temperatur innerhalb der Grenzwerte nach 3.3.7, 3.3.8 und 3.3.9 halten zu können, darf gegebenenfalls ein Hilfssystem verwendet werden.
- 3.3.11.
- Kraftstoff
Siehe Anhang I Abschnitt 3.3.12.
- 3.4.
- Durchführung der Prüfungen
Die Messungen sind bei einer ausreichenden Anzahl unterschiedlicher Drehzahlen durchzuführen, damit die Vollastkennlinie zwischen der vom Hersteller angegebenen Mindest- und Höchstdrehzahl korrekt ermittelt werden kann. In diesem Drehzahlbereich muß die Drehzahl liegen, bei der der Motor seine maximale Leistung abgibt. Für jede Drehzahl ist ein Mittelwert aus mindestens zwei stabilisierten Messungen zu ermitteln.
- 3.5.
- Rußwertmessungen
Bei Selbstzündungsmotoren ist im Rahmen der Prüfung zu kontrollieren, daß die Abgase den Bestimmungen über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft entsprechen, sobald diese Bestimmungen anwendbar sind.
- 4.
- KORREKTURFAKTOREN FÜR DREHMOMENT UND LEISTUNG
- 4.1.
- Begriffsbestimmungen für die Faktoren αd und α2
αd und α2 sind die Faktoren, mit denen unter Berücksichtigung des für die Prüfung angewendeten Wirkungsgrads der Kraftübertragung (Faktor α2) das gemessene Drehmoment bzw. die gemessene Leistung multipliziert werden muss, um dieses Drehmoment und diese Leistung unter den atmosphärischen Bezugsbedingungen nach Abschnitt 4.2.1 (Factor αd) zu ermitteln. Die Formel für den Leistungskorrekturfaktor lautet wie folgt:
- Po=
- der korrigierte Leistungswert (d. h. die Leistung unter den Bezugsbedingungen und am äußersten Ende der Kurbelwelle),
- αd=
- der Korrekturfaktor für die atmosphärischen Bezugsbedingungen,
- α2=
- der Korrekturfaktor für den Wirkungsgrad der Kraftübertragung (siehe Anlage 2 Abschnitt 4.3.1),
- P=
- die gemessene (beobachtete) Leistung.
- 4.2.
- Atmosphärische Bezugsbedingungen
- 4.2.1.
- Temperatur (To)
298 K (25 °C)
- 4.2.2.
- Druck (trocken) (Pso)
99 kPa.
Anmerkung: Der Druck (trocken) beruht auf einem Gesamtdruck von 100 kPa und einem Wasserdampfdruck von 1 kPa.
- 4.3.
- Atmosphärische Prüfbedingungen
Während der Prüfung müssen nachstehende atmosphärische Bedingungen erfüllt sein:
- 4.3.1.
- Temperatur (T)
283 K ≤ T ≤ 318 K.
- 4.3.2.
- Druck (Ps)
80 kPa ≤ Ps ≤ 110 kPa.
- 4.4.
- Ermittlung des Korrekturfaktors αd (1)(11)
Der Leistungskorrekturfaktor αd für Selbstzündungsmotoren mit konstantem Kraftstoffdurchsatz wird anhand nachstehender Formel ermittelt: αd = (fa) fm Dabei ist:- fa=
- der atmosphärische Faktor;
- fm=
- der je Motortyp und Einstellung charakteristische Parameter.
- 4.4.1.
- Atmosphärischer Faktor fa
Dieser Faktor dient zur Angabe der Auswirkungen der Umweltbedingungen (Luftdruck, Temperatur und Feuchtigkeit) auf die vom Motor angesaugte Luft. Die Formel für den atmosphärischen Faktor schwankt je nach Motortyp.
- 4.4.1.1.
- Saugmotoren und mechanisch aufgeladene Motoren
- 4.4.1.2.
- Turboladermotoren mit oder ohne Kühlung der Ladeluft
- 4.4.2.
- Motorfaktor fm
fm ist die nachstehende Funktion von qc (korrigierter Kraftstoffdurchsatz): fm = 0,036. qc − 1,14 Dabei ist: qc = q/r Dabei ist:- q=
- der Kraftstoffdurchsatz in Milligramm je Arbeitsspiel und Liter des gesamten Saugvolumens [mg/(l × Arbeitsspiel)];
- r=
- das Verdichtungsverhältnis zwischen Auslaß- und Einströmöffnung des Verdichters (r = 1 bei nicht aufgeladenen Motoren).
- 4.4.3.
- Vom Laboratorium zu erfüllende Bedingungen
Damit eine Prüfung gültig ist, muß der Korrekturfaktor αd folgende Bedingung erfüllen: 0,9 ≤ αd ≤ 1,1 Werden diese Grenzwerte überschritten, so sind im Prüfbericht der tatsächlich ermittelte Korrekturwert und die Prüfbedingungen (Temperatur und Druck) genau anzugeben.
- 5.
- PRÜFBERICHT
Der Prüfbericht muß die Ergebnisse und alle erforderlichen Berechnungen zur Bestimmung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung gemäß Unteranlage 2 sowie die Merkmale des Motors gemäß Unteranlage 1 enthalten. Ferner muß der Prüfbericht folgende Angaben enthalten:
| Motordrehzahl in min −1 | |
| Drehzahl der Leistungsbremse in min−1 | |
| Leistungsbremslast in N | |
| An der Kurbelwelle gemessenes Drehmoment in Nm | |
| Gemessene Leistung in kW | |
| Prüfbedingungen | Luftdruck in kPa |
| Temperatur der Ansaugluft in K | |
| Korrekturfaktor | |
| Korrigiertes Drehmoment an der Kurbelwelle in Nm | |
| Korrigierte Leistung in kW | |
| Spezifischer Kraftstoffverbrauch(12)in g/kW.h | |
| Kühltemperatur des Motors in K(13) | |
| Öltemperatur am Meßpunkt in K | |
| Abgastemperatur in K | |
| Lufttemperatur nach dem Kompressor in K | |
| Druck nach dem Kompressor in kPa | |
- 6.
- TOLERANZEN BEI DER ERMITTLUNG DES MAXIMALEN DREHMOMENTS UND DER MAXIMALEN NUTZLEISTUNG
6.1. Das vom technischen Dienst ermittelte maximale Drehmoment bzw. die entsprechend ermittelte maximale Nutzleistung des Motors darf bei einer gemessenen Leistung von ≤ 11 kW um ± 5 % und bei einer gemessenen Leistung von > 11 kW um ± 2 % von den vom Hersteller angegebenen Werten abweichen, wobei für die Motordrehzahl eine Toleranz von 1,5 % gilt.
6.2. Im Rahmen einer Konformitätsprüfung der Produktion darf das maximale Drehmoment bzw. die maximale Nutzleistung eines Motors bei einer gemessenen Leistung von ≤ 11 kW um ± 10 % und bei einer gemessenen Leistung von > 11 kW um ± 5 % von den bei der Bauartgenehmigungsprüfung ermittelten Werten abweichen.
Fußnote(n):
- (1)
Das System zur Messung des Drehmoments ist unter Berücksichtigung der Reibungsverluste zu kalibrieren. Die Genauigkeit darf in der unteren Hälfte des Meßbereichs des Dynamometers ± 2 % des gemessenen Drehmoments betragen.
- (*)
Das vollständige Einlaßsystem ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung des Fahrzeugs einzubeziehen,
- —
-
wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist;
- —
-
bei Zweitaktmotoren;
- —
-
wenn der Hersteller darum ersucht.
In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System verwendet und muß eine Nachprüfung durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, daß der Druck in der Ansaugleitung um nicht mehr als 100 Pa von dem vom Hersteller für einen sauberen Luftfilter genannten Grenzwert abweicht.
- (**)
Die vollständige Abgasanlage ist entsprechend der beabsichtigten Verwendung einzubeziehen,
- —
-
wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist;
- —
-
bei Zweitaktmotoren;
- —
-
wenn der Hersteller darum ersucht.
In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System eingebaut werden, sofern der an der Mündung der Abgasanlage gemessene Druck von dem vom Hersteller angegebenen Druck um nicht mehr als 1000 Pa abweicht. Unter der Mündung der Abgasanlage ist ein Punkt zu verstehen, der 150 mm hinter dem Ende des Teils der Abgasanlage liegt, die am Motor angebracht ist.
- (2)
Wenn der Motor über eine eingebaute Auspuffbremse verfügt, ist deren Klappe in vollständig geöffneter Stellung zu arretieren.
- (3)
Der Kraftstofförderdruck darf erforderlichenfalls nachgeregelt werden, um die bei dem betreffenden Verwendungszweck vorhandenen Drücke zu reproduzieren (insbesondere, wenn ein System mit Kraftstoffrückführung verwendet wird).
- (4)
Der Luftdruckfühler ist der Geber für die luftdruckabhängige Regelung der Einspritzpumpe. Regler oder Einspritzanlage können weitere Einrichtungen enthalten, die die Menge des eingespritzen Kraftstoffs beeinflussen.
- (5)
Kühler, Lüfter, dessen Luftleiteinrichtung, Wasserpumpe und Thermostat sind auf dem Prüfstand soweit wie möglich in der gleichen Lage wie im Fahrzeug anzuordnen. Sind Kühler, Lüfter, dessen Luftleiteinrichtung, Wasserpumpe und/oder Thermostat auf dem Prüfstand in einer anderen Lage als im Fahrzeug angeordnet, so ist deren Lage auf dem Prüfstand zu beschreiben und im Prüfbericht zu vermerken. Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch die Wasserpumpe des Motors bewirkt werden. Die Abkühlung der Flüssigkeit darf entweder über den Kühler des Motors oder über einen externen Kreislauf erfolgen, sofern der Druckverlust innerhalb dieses Kreislaufs und der Druck am Pumpeneintritt im wesentlichen dem des Kühlsystems des Motors entsprechen. Die gegebenenfalls vorhandene Kühlerjalousie muß geöffnet sein. Falls der Kühler, der Lüfter und dessen Luftleiteinrichtung aus praktischen Gründen nicht am Motor montiert werden können, muß die von dem getrennt und in der — zum Kühler und dessen Luftleiteinrichtung (falls vorhanden) — richtigen Anordnung montierten Lüfter aufgenommene Leistung bei den Drehzahlen, die den bei der Feststellung der Motorleistung verwendeten Drehzahlen des Motors entsprechen, entweder durch Berechnung anhand charakteristischer Merkmale oder durch praktische Prüfungen ermittelt werden. Diese auf die normalen atmosphärischen Bedingungen gemäß Abschnitt 4.2 bezogene Leistung ist von der korrigierten Leistung abzuziehen.
- (6)
Bei einem abschaltbaren oder progressiv laufenden Lüfter oder Gebläse ist die Prüfung bei ausgeschaltetem bzw. mit maximalem Schlupf laufendem Lüfter oder Gebläse durchzuführen.
- (7)
Der Thermostat darf in völlig geöffneter Stellung arretiert werden.
- (8)
Mindestleistung der Lichtmaschine: Die Leistung der Lichtmaschine ist auf den Wert zu beschränken, der für die Versorgung der für den Betrieb des Motors unverzichtbaren Hilfseinrichtungen unbedingt erforderlich ist. Muß eine Batterie angeschlossen werden, so hat diese vollständig geladen und in ordnungsgemäßem Zustand zu sein.
- (9)
Ladeluftgekühlte Motoren sind mit Ladeluftkühlung zu prüfen, wobei es unerheblich ist, ob diese mit Flüssigkeit oder mit Luft betrieben wird; auf Wunsch des Herstellers darf ein luftgekühlter Ladeluftkühler jedoch durch ein Prüfstandsystem ersetzt werden. Der Temperatur- und druckabfall der Ladeluft im Ladeluftkühler des Prüfstandes muß bei der Messung der Leistung bei allen Geschwindigkeiten derselbe sein, wie der vom Hersteller für das vollständige Fahrzeug angegebene.
- (10)
Zu den Einrichtungen zur Abgasreinigung dürfen beispielsweise gehören: Abgasrückführung, Katalysator, Thermoreaktor, Nebenluftzufuhr und Kraftstoffverdampfungsschutz.
- (11)
Die Prüfungen dürfen in klimatisierten Räumen durchgeführt werden, in denen sich die atmosphärischen Bedingungen regeln lassen.
- (12)
Ohne Leistungskorrektur.
- (13)
Die Meßpunkte sind anzugeben: Die Messung wurde durchgeführt (Nichtzutreffendes streichen):
- a)
- am Austritt der Kühlflüssigkeit,
- b)
- an der Dichtung der Zündkerze,
- c)
- an anderen Stellen (bitte genau angeben).
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