ANHANG VII RL 95/21/EG
MINDESTKRITERIEN FÜR BESICHTIGER im Sinne von Artikel 12 Absatz 1
- 1.
- Der Besichtiger muß von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zur Durchführung der Hafenstaatkontrolle ermächtigt sein.
- 2.
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Nachweis über mindestens ein Dienstjahr als Flaggenstaat-Besichtiger, betraut mit der Besichtigung und der Zeugniserteilung gemäß den Übereinkommen.
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Besitz
- a)
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eines Befähigungszeugnisses als Kapitän, das zur Führung eines Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von 1600 Tonnen oder mehr berechtigt (vgl. STCW, Regel II/2),
oder
- b)
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eines Befähigungszeugnisses als Leiter der Maschinenanlage, das zur Wahrnehmung dieser Funktion auf einem Schiff mit einer Hauptmaschinenanlage von 3000 kW Leistung oder mehr berechtigt (vgl. STCW, Regel III/2),
oder
- c)
- einer erfolgreich abgelegten Prüfung als Schiffbauingenieur, als Maschinenbauingenieur oder als Ingenieur im Bereich der Seeschiffahrt und einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung in diesem Bereich.
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Besichtiger nach Buchstabe a) oder b) müssen mindestens fünf Jahre als nautischer oder als technischer Offizier auf See tätig gewesen sein.
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Nachweis eines einschlägigen Hochschulabschlusses oder einer gleichwertigen Ausbildung
und
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Abschluß einer Ausbildung an einer Schule für Schiffssicherheitsbesichtiger
und
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Nachweis über mindestens zwei Dienstjahre als Flaggenstaat-Besichtiger, der mit der Besichtigung und der Zeugnisverteilung gemäß den Übereinkommen befaßt war.
ENTWEDER
ODER
- 3.
- Fähigkeit, sich mit Seeleuten mündlich und schriftlich in der auf See am meisten gesprochenen Sprache zu verständigen.
- 4.
- Angemessene Kenntnisse der internationalen Übereinkommen und der einschlägigen Verfahren der Hafenstaatkontrolle.
- 5.
- Besichtiger, welche die vorgenannten Kriterien nicht erfüllen, sind ebenfalls zugelassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für die Hafenstaatkontrolle eingesetzt werden.
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