ANHANG VII RL 95/21/EG

MINDESTKRITERIEN FÜR BESICHTIGER im Sinne von Artikel 12 Absatz 1

1.
Der Besichtiger muß von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zur Durchführung der Hafenstaatkontrolle ermächtigt sein.
2.

    ENTWEDER

    Nachweis über mindestens ein Dienstjahr als Flaggenstaat-Besichtiger, betraut mit der Besichtigung und der Zeugniserteilung gemäß den Übereinkommen.

    Besitz

    a)
    eines Befähigungszeugnisses als Kapitän, das zur Führung eines Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von 1600 Tonnen oder mehr berechtigt (vgl. STCW, Regel II/2),

    oder

    b)
    eines Befähigungszeugnisses als Leiter der Maschinenanlage, das zur Wahrnehmung dieser Funktion auf einem Schiff mit einer Hauptmaschinenanlage von 3000 kW Leistung oder mehr berechtigt (vgl. STCW, Regel III/2),

    oder

    c)
    einer erfolgreich abgelegten Prüfung als Schiffbauingenieur, als Maschinenbauingenieur oder als Ingenieur im Bereich der Seeschiffahrt und einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung in diesem Bereich.

    Besichtiger nach Buchstabe a) oder b) müssen mindestens fünf Jahre als nautischer oder als technischer Offizier auf See tätig gewesen sein.

    ODER

    Nachweis eines einschlägigen Hochschulabschlusses oder einer gleichwertigen Ausbildung

    und

    Abschluß einer Ausbildung an einer Schule für Schiffssicherheitsbesichtiger

    und

    Nachweis über mindestens zwei Dienstjahre als Flaggenstaat-Besichtiger, der mit der Besichtigung und der Zeugnisverteilung gemäß den Übereinkommen befaßt war.

3.
Fähigkeit, sich mit Seeleuten mündlich und schriftlich in der auf See am meisten gesprochenen Sprache zu verständigen.
4.
Angemessene Kenntnisse der internationalen Übereinkommen und der einschlägigen Verfahren der Hafenstaatkontrolle.
5.
Besichtiger, welche die vorgenannten Kriterien nicht erfüllen, sind ebenfalls zugelassen, wenn sie zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für die Hafenstaatkontrolle eingesetzt werden.

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