Artikel 2 RL 95/28/EG

Die Mitgliedstaaten dürfen

aus Gründen des Brennverhaltens der für die Innenausstattung verwendeten Werkstoffe weder die EWG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug verweigern noch den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs untersagen oder verweigern,

aus Gründen des Brennverhaltens der für seinen Bau verwendeten Werkstoffe weder die EWG-Typgenehmigung oder die Bauartgenehmigung mit nationaler Geltung für ein Bauteil, das für die Innenausstattung eines Fahrzeugs verwendet wird, verweigern noch seinen Verkauf oder seine Verwendung untersagen,

wenn die einschlägigen Anforderungen der Anhänge I, IV, V und VI dieser Richtlinie eingehalten werden.

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