Artikel 3 RL 95/28/EG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, binnen 18 Monaten nach ihrer Annahme. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Ab dem vorstehend bezeichneten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme von Kraftfahrzeugen und den Verkauf oder die Verwendung von Bauteilen nicht mehr verbieten, wenn diese dieser Richtlinie entsprechen.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften nach Ablauf von 48 Monaten nach Annahme dieser Richtlinie an.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

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