ANHANG IV RL 95/28/EG

PRÜFUNG ZUR BESTIMMUNG DER HORIZONTALEN BRENNGESCHWINDIGKEIT VON WERKSTOFFEN

1.
Prinzip

Die Probe wird horizontal in einem U-förmigen Träger angebracht und in einer Verbrennungskammer 15 Sekunden lang dem Einwirken einer kleinen Flamme mit genau festgesetztem Wärmevermögen ausgesetzt. Durch die Prüfung wird bestimmt, ob und wann die Flamme ausgeht oder die Zeit, in der die Flamme eine gemessene Strecke durchläuft.

2.
Aufbau

2.1. Die Brennkammer (Abbildung 1), möglichst aus nichtrostendem Stahl, hat die in Abbildung 2 angegebenen Abmessungen. Auf der Vorderseite der Kammer befindet sich ein feuerfestes Beobachtungsfenster, das die gesamte Vorderseite einnehmen kann und als Beschickungsöffnung konstruiert sein kann. Der Boden der Kammer enthält Luftlöcher, und der Deckel weist an seinem Umfang einen durchgehenden Luftschlitz auf. Die Brennkammer steht auf vier 10 mm hohen Füßen. Auf der einen Seite kann die Kammer mit einer Öffnung zur Einführung des bestückten Prüfmusterhalters versehen sein; auf der gegenüberliegenden Seite ist eine Öffnung für die Gasleitung vorgesehen. Abtropfendes Material wird von einer Schale aufgefangen, die sich auf dem Kammerboden zwischen den Luftlöchern befindet, ohne diese zu verdecken.

2.2. Der Prüfmusterhalter besteht aus zwei U-förmigen Metallplatten oder Rahmen aus korrosionsbeständigem Werkstoff. Die Abmessungen sind in Abbildung 4 angegeben. Die untere Platte ist mit Bolzen versehen, die obere Platte mit Löchern an den entsprechenden Stellen, um eine feste Einspannung des Prüfmusters zu ermöglichen. Die Bolzen dienen auch als Meßmarken für Anfang und Ende der Brennstrecke. Ein Träger aus hitzebeständigen Drähten von 0,25 mm Durchmesser, die in Abständen von 25 mm über die untere Platte des Probenhalters gespannt sind (siehe Abbildung 5), ist mitzuliefern. Die Unterseite des Prüfmusters muß 178 mm über der Bodenplatte liegen. Der Abstand der Vorderkante des Prüfmusterhalters zur Seitenwand der Kammer muß 22 mm, der Abstand der Längsseiten des Prüfmusterhalters zu den Seitenwänden der Kammer 50 mm betragen (alles Innenabmessungen) (siehe Abbildungen 1 und 2).

2.3. Gasbrenner. Die kleine Flamme wird durch einen Bunsenbrenner mit einem Innendurchmesser von 9,5 ± 0,5 mm erzeugt. Er ist so in der Prüfkammer angeordnet, daß der Düsenmittelpunkt sich 19 mm unterhalb der Mitte der freien Unterkante des Prüfmusters befindet (siehe Abbildung 2).

2.4. Gas für die Prüfung. Das dem Bunsenbrenner zuzuführende Gas muß einen Heizwert von etwa 38 MJ/m3 haben (z. B. Erdgas).

2.5. Metallkamm: er muß eine Länge von mindestens 10 mm haben, mit sieben bis acht leicht abgerundeten Zähnen pro 25 mm Länge.

2.6. Stoppuhr mit 0,5 s Genauigkeit.

2.7. Rauchabzug. Die Brennkammer kann in den Abzug gestellt werden, wenn dessen Volumen mindestens 20 und höchstens 100 mal demjenigen der Brennkammer entspricht und keine seiner Abmessungen (Höhe, Breite oder Länge) das 2,5fache einer der anderen beiden Dimensionen übersteigt. Vor der Prüfung wird die vertikale Luftgeschwindigkeit durch den Abzug 100 mm vor und hinter der vorgesehenen Lage der Brennkammer gemessen. Sie muß zwischen 0,10 m/s und 0,30 m/s liegen, um den Prüfer vor Belästigungen durch Verbrennungsprodukte zu schützen. Es darf ein Abzug mit natürlicher Lüftung und entsprechender Luftgeschwindigkeit verwendet werden.

3.
Prüfmuster

3.1.
Form und Abmessungen

3.1.1. Die Form und die Abmessungen des Prüfmusters sind in Abbildung 6 angegeben. Die Prüfmusterdicke muß der Dicke des zu prüfenden Produkts entsprechen. Sie darf jedoch nicht größer als 13 mm sein. Für die Probenentnahme muß das Prüfmuster einen konstanten Querschnitt über seine gesamte Länge haben.

3.1.2. Erlauben die Form und die Abmessungen eines Produkts nicht die Entnahme des Prüfmusters der angegebenen Größe, so müssen die folgenden Mindestabmessungen eingehalten werden:
a)
Prüfmuster mit einer Breite von 3 mm bis 60 mm müssen 356 mm lang sein. In diesem Fall wird der Werkstoff über die Breite geprüft.
b)
Prüfmuster mit einer Breite von 60 mm bis 100 mm müssen mindestens 138 mm lang sein. In diesem Fall entspricht die mögliche Brennstrecke der Länge der Prüfmuster, wobei die Messung beim ersten Meßpunkt beginnt.

3.2.
Entnahme des Prüfmusters

Die Prüfmuster sind dem zu prüfenden Werkstoff zu entnehmen. Bei Werkstoffen mit unterschiedlichen Brenngeschwindigkeiten je nach Richtung des Werkstoffs ist jede Richtung zu prüfen. Die Prüfmuster werden so entnommen und in die Prüfeinrichtung gelegt, daß die höchste Brenngeschwindigkeit gemessen wird. Wird der Werkstoff in bestimmte Breiten geschnitten geliefert, so muß von der gesamten Breite mindestens ein 500 mm langes Stück herausgeschnitten werden. Von diesem herausgeschnittenen Stück sind in einem Mindestabstand von 100 mm von der Kante des Werkstoffs und in den gleichen Abständen voneinander Prüfmuster zu entnehmen. Erlaubt es die Form der Produkte, so sind in der gleichen Weise Prüfmuster von den Fertigprodukten zu entnehmen. Beträgt die Dicke des Prüfmusters mehr als 14 mm, so muß sie mechanisch auf der Seite, die nicht dem Insassenraum zugewandt ist, auf 13 mm reduziert werden. Ist dies nicht möglich, ist die Prüfung in Übereinstimmung mit dem technischen Dienst in der ursprünglichen Breite des Werkstoffs durchzuführen, was im Prüfbericht zu erwähnen ist. Verbundwerkstoffe (siehe 2.10 des Anhangs I) sind wie gleichförmige Stoffe zu prüfen. Bei Werkstoffen aus überlagerten Schichten verschiedener Zusammensetzung, die nicht als Verbundwerkstoffe gelten, werden alle Werkstoffschichten bis zu einer Tiefe von 13 mm von der dem Fahrzeuginnenraum zugewandten Fläche einzeln geprüft.

3.3.
Konditionierung

Die Prüfmuster sind bis unmittelbar vor der Prüfung mindestens 24 Stunden und höchstens 7 Tage lang bei einer Temperatur von 23 °C ± 2 °C und einer relativen Feuchtigkeit von 50 % ± 5 % zu lagern.

4.
Verfahren

4.1. Prüfmuster mit aufgerauhten oder flauschigen Oberflächen sind auf eine flache Oberfläche zu legen und zweimal mit einem Kamm gegen den Flor zu kämmen (2.5).

4.2. Das Prüfmuster ist mit der zu prüfenden Seite nach unten zur Flamme in den Prüfmusterhalter (2.2) zu legen.

4.3. Die Gasflamme ist bei geschlossener Lufteinlaßöffnung des Brenners mit Hilfe der in der Kammer angegebenen Marke auf eine Höhe von 38 mm einzustellen. Vor der ersten Prüfung muß die Flamme zur Stabilisierung mindestens 1 Minute lang brennen.

4.4. Der Prüfmusterhalter ist so in die Brennkammer zu schieben, daß das Ende des Prüfmusters der Flamme ausgesetzt ist; nach 15 Sekunden ist die Gaszufuhr zu unterbrechen.

4.5. Die Messung der Brenndauer beginnt in dem Augenblick, wo der Angriffspunkt der Flamme die erste Meßmarkierung überschreitet. Die Ausbreitung der Flamme wird auf der Seite beobachtet, auf der sie am schnellsten brennt (die obere oder die untere Seite).

4.6. Die Messung der Brenndauer ist beendet, wenn die Flamme den letzten Meßpunkt erreicht hat oder die Flamme erlischt, bevor sie den letzten Meßpunkt erreicht hat. Erreicht die Flamme den letzten Meßpunkt nicht, so wird die Brennstrecke bis zum Punkt des Erlöschens der Flamme gemessen. Die Brennstrecke ist der Teil des Prüfmusters, der auf seiner Oberfläche oder im Inneren durch Verbrennen zerstört wurde.

4.7. Entzündet sich das Prüfmuster nicht oder brennt es nach Abschalten des Brenners nicht weiter oder erlischt die Flamme, bevor der erste Meßpunkt erreicht wird, so daß keine Brennstrecke gemessen werden kann, so ist die Brenngeschwindigkeit im Prüfbericht mit 0 mm/min. zu bewerten.

4.8. Bei Durchführung einer Serie von Prüfungen oder Wiederholungsprüfungen ist sicherzustellen, daß die Temperatur der Brennkammer und des Prüfmusterhalters vor dem Beginn der nächsten Prüfung höchstens 30 °C beträgt.

5.
Berechnung

Die Brenngeschwindigkeit, B(1), in Millimetern pro Minute ergibt sich aus der Formel: Bst 60 dabei bedeuten: s die Brennstrecke in Millimetern, t die Zeit, in der der Brand die Strecke s zurücklegt, in Sekunden.

Fußnote(n):

(1)

Die Brenngeschwindigkeit (B) wird für jedes Prüfmuster nur berechnet, wenn die Flamme den letzten Meßpunkt oder das Ende des Prüfmusters erreicht.

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