ANHANG VI RL 95/28/EG

PRÜFUNG ZUR BESTIMMUNG DER SENKRECHTEN BRENNGESCHWINDIGKEIT VON WERKSTOFFEN

1.
Prinzip

Dieser Prüfversuch besteht darin, in senkrechter Lage gehaltene Werkstoffe einer Flamme auszusetzen und die Geschwindigkeit, mit der sich die Flamme über dem Werkstoff ausbreitet, zu prüfen.

2.
Aufbau

Die Vorrichtung besteht aus
a)
einem Probenhalter,
b)
einem Brenner,
c)
einem Belüftungssystem zum Absaugen von Gas und Verbrennungsrückständen,
d)
einer Schablone,
e)
Markierungsfäden aus merzerisierter Baumwolle mit einer linearen Dichte von höchstens 50 tex.

2.1. Der Probenhalter besteht aus einem rechteckigen Rahmen von 560 mm Höhe und zwei im Abstand von 150 mm fest miteinander verbundenen parallelen Stäben, auf denen Stifte befestigt sind zum Anbringen des Prüfmusters, das sich mindestens 20 mm parallel vom Rahmen entfernt befindet. Die Befestigungsstifte haben einen Durchmesser von höchstens 2 mm und eine Länge von mindestens 27 mm. Die Stifte werden auf den parallelen Stäben, wie in Abbildung 1 gezeigt, angebracht. Der Rahmen wird an einem geeigneten Halter befestigt, damit die Stäbe während des Prüfversuchs senkrecht stehen. (Um das Prüfmuster in einer Ebene parallel zum Rahmen zu halten, können neben den Stiften Abstandshalter angebracht werden.)

2.2. Der Brenner ist in Abbildung 3 beschrieben. Das Gas für den Brenner kann entweder handelsübliches Propan- oder Butangas sein. Der Brenner wird vor dem Prüfmuster etwas unterhalb so aufgestellt, daß er in einer Ebene mit der senkrechten Mittellinie des Prüfmusters liegt und senkrecht zu seiner Oberseite (siehe Abbildung 2) und daß seine Längsachse gegenüber der Senkrechten um 30 Grad zur unteren Kante des Prüfmusters geneigt ist. Der Abstand zwischen der Spitze des Brenners und dem unteren Rand des Prüfmusters beträgt 20 mm.

2.3. Die Prüfvorrichtung kann in einen Rauchabzug gestellt werden, wenn dessen Volumen mindestens 20 und höchstens 110 mal demjenigen der Prüfvorrichtung entspricht und keine seine Abmessungen (Höhe, Breite oder Länge) das 2,5fache einer der anderen beiden Dimensionen übersteigt. Vor der Prüfung wird die vertikale Luftgeschwindigkeit durch den Abzug 100 mm vor und hinter der engültigen Lage der Prüfvorrichtung gemessen. Sie muß zwischen 0,10 m pro Sekunde und 0,30 m pro Sekunde liegen, um den Prüfer vor Belästigungen durch Verbrennungsprodukte zu schützen. Es darf ein Abzug mit natürlicher Lüftung und entsprechender Luftgeschwindigkeit verwendet werden.

2.4. Es wird eine flache, starre Schablone aus geeignetem Material und von einer dem Prüfmuster entsprechenden Größe verwendet. In die Schablone werden Löcher von etwa 2 mm Durchmesser gebohrt und so angebracht, daß die Abstände zwischen den Mittelpunkten der Löcher den Abständen zwischen den Stiften auf den Rahmen entsprechen (siehe Abbildung 1). Die Löcher befinden sich in gleichen Abständen um die senkrechten Mittellinien der Schablone.

3.
Prüfmuster

3.1. Die Abmessungen der Prüfmuster sind 560 × 170 mm.

3.2. Die Prüfmuster sind unmittelbar vor der Prüfung mindestens 24 Stunden lang bei einer Temperatur von 23 ± 2 °C und einer relativen Feuchtigkeit von 50 ± 5 % zu lagern.

4.
Verfahren

4.1. Die Prüfung wird bei einer Temperatur zwischen 10 und 30 °C und einer relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 15 und 80 % durchgeführt.

4.2. Der Brenner wird zwei Minuten lang vorgeheizt. Die Höhe der Flamme wird auf 40 ± 2 mm eingestellt, gemessen zwischen dem oberen Rand des Brennerrohrs und der Spitze des gelben Teils der Flamme, wobei der Brenner senkrecht ausgerichtet und die Flamme bei schwachem Licht beobachtet wird.

4.3. Die Prüfmuster werden an den Stiften des Prüfrahmens angebracht, wobei sichergestellt werden muß, daß die Stifte durch die markierten Punkte der Schablone hindurchgeführt werden und daß sich das Prüfmuster mindestens in einem Abstand von 20 mm vom Rahmen befindet. Der Rahmen wird so am Halter befestigt, daß das Prüfmuster senkrecht steht.

4.4. Die Markierungsfäden werden vor dem Prüfmuster horizontal an den in Abbildung 1 gezeigten Stellen befestigt. An jeder Stelle wird der Faden in eine Schlinge gelegt, so daß zwei Abschnitte jeweils 1 mm und 5 mm von der Ebene der Vorderseite des Prüfmusters entfernt sind. Jede Schleife wird an einem geeigneten Zeitmeßgerät befestigt. Der Faden muß hinreichend gespannt sein, damit er seine Lage zum Prüfmuster nicht verändert.

4.5. Die Flamme wird fünf Sekunden lang auf das Prüfmuster gerichtet. Es wird davon ausgegangen, daß das Prüfmuster sich entzündet hat, wenn es nach der Beseitigung der entzündenden Flamme fünf Sekunden lang weiterbrennt. Tritt keine Entzündung auf, läßt man die Flamme 15 Sekunden lang auf ein anders konditioniertes Prüfmuster einwirken.

4.6. Überschreitet ein Ergebnis bei einer Serie von drei Prüfmustern das Mindestergebnis um 50 %, so ist eine andere Serie von drei Prüfmustern für die gleiche Richtung oder Oberfläche zu prüfen. Wenn in einer Serie von drei Prüfmustern ein oder zwei Prüfmuster nicht bis zum obersten Markierungsfaden verbrennen, ist eine weitere Serie von drei Prüfmustern für die gleiche Richtung oder Oberfläche zu prüfen.

4.7. Folgende Zeiten (in Sekunden) sind zu messen:
a)
die Zeit vom Beginn der Einwirkung der Flamme bis zur Abtrennung des ersten Markierungsfadens (t1);
b)
die Zeit vom Beginn der Einwirkung der Flamme bis zur Abtrennung des zweiten Markierungsfadens (t2);
c)
die Zeit vom Beginn der Einwirkung der Flamme bis zur Abtrennung des dritten Markierungsfadens (t3).

5.
Ergebnisse

Die beobachteten Erscheinungen sind im Prüfprotokoll niederzuschreiben und müssen einschließen:

die jeweilige Brenndauer: t1, t2 und t3 in Sekunden,

die jeweils entsprechenden verbrannten Strecken: d1, d2 und d3 in mm.

Die Brenngeschwindigkeiten v1, v2 und v3 sind, falls zutreffend, (für jede Probe, wenn die Flamme mindestens den ersten Markierungsfaden erreicht) wie folgt zu berechnen: viditi 60 (mmMin.) Es wird die höchste Brenngeschwindigkeit von v1, v2 und v3 in Betracht gezogen.

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