Artikel 1 RL 95/2/EG
(1) Diese Richtlinie ist eine Einzelrichtlinie und bildet einen Teil der Globalrichtlinie im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 89/107/EWG; sie findet Anwendung auf Zusatzstoffe außer Farbstoffen und Süßungsmitteln. Sie gilt nicht für andere als die in den Anhängen genannten Enzyme.
(2) Nur Zusatzstoffe, die die Auflagen des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses erfüllen, dürfen in Lebensmitteln verwendet werden.
(3) Im Rahmen dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a)
- „Konservierungsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen.
- b)
- „Antioxidationsmittel” sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.
- c)
- „Trägerstoffe einschließlich Trägerlösungsmitteln” sind Stoffe, die verwendet werden, um einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Aroma zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne seine Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um dessen Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.
- d)
- „Säuerungsmittel” sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.
- e)
- „Säureregulatoren” sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern.
- f)
- „Trennmittel” sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.
- g)
- „Schaumverhüter” sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.
- h)
- „Füllstoffe” sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.
- i)
- „Emulgatoren” sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen wie z. B. Öl und Wasser in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten.
- j)
- „Schmelzsalze” sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.
- k)
- „Festigungsmittel” sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.
- l)
- „Geschmacksverstärker” sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittels verstärken.
- m)
- „Schaummittel” sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen.
- n)
- „Geliermittel” sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine verfestigte Form geben.
- o)
- „Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)” sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.
- p)
- „Feuchthaltemittel” sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mit geringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wäßrigen Medium fördern.
- q)
- „Modifizierte Stärken” sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus eßbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese eßbaren Stärken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure- oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.
- r)
- „Packgase” sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt wurden.
- s)
- „Treibgase” sind andere Gase als Luft, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen.
- t)
- „Backtriebmittel” sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrößern.
- u)
- „Komplexbildner” sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.
- v)
- „Stabilisatoren” sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten; zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierte Lebensmittel ermöglichen.
- w)
- „Verdickungsmittel” sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen.
(4) Mehlbehandlungsmittel — außer Emulgatoren — sind Stoffe, die dem Mehl oder Teig zugefügt werden, um dessen Backfähigkeit zu verbessern.
(5) Im Sinne dieser Richtlinie sind die folgenden Stoffe keine Lebensmittelzusatzstoffe:
- a)
- Stoffe zur Behandlung von Trinkwasser gemäß der Richtlinie 80/778/EWG(1);
- b)
- Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus getrockneten Rückständen ausgepreßter Äpfel oder aus getrockneten Schalen von Zitrusfrüchten oder aus einer Mischung von beiden gewonnen wurden, und zwar durch Behandlung mit verdünnter Säure und anschließender teilweiser Neutralisierung mit Natrium- oder Kaliumsalzen ( „flüssiges Pektin” );
- c)
- Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi;
- d)
- Weiß- oder Gelbdextrin, geröstete oder dextrinierte Stärke, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte Stärke, gebleichte Stärke, physikalisch modifizierte Stärke und mit amylolitischen Enzymen behandelte Stärke;
- e)
- Ammoniumchlorid;
- f)
- Blutplasma, Speisegelatine, Proteinhydrolysate und deren Salze, Milcheiweiß und Gluten;
- g)
- Aminosäuren sowie deren Salze (außer Glutaminsäure, Glycin, Cystein und Cystin sowie deren Salze), die nicht die Funktion eines Zusatzstoffes haben;
- h)
- Kaseinate und Kasein;
- i)
- Inulin.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S.48).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.