Artikel 2 RL 95/2/EG
(1) Nur die in den Anhängen I, III, IV und V aufgeführten Stoffe dürfen in Lebensmitteln für die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Die in Anhang I aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe dürfen Lebensmitteln für die in Artikel 1 Absätze 3 und 4 genannten Zwecke mit den Ausnahmen, die in Anhang II für bestimmte Lebensmittel aufgeführt sind, gemäß dem Grundsatz „quantum satis” zugesetzt werden.
(3) Soweit keine speziellen Vorschriften vorliegen, findet Absatz 2 keine Anwendung auf
- a)
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unbehandelte Lebensmittel,
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Honig gemäß der Richtlinie 74/409/EWG(1),
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nicht emulgierte Öle und Fette tierischen oder pflanzlichen Ursprungs,
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Butter,
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pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milch (auch mit vollem Fettgehalt, entrahmt und teilentrahmt) und pasteurisierte Sahne mit vollem Fettgehalt,
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nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Milcherzeugnisse,
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natürliches Mineralwasser gemäß der Richtlinie 80/777/EWG(2) und Quellwasser,
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Kaffee (ausgenommen aromatisierter Instantkaffee) und Kaffee-Extrakte,
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nicht aromatisierter Blattee,
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Zuckerarten gemäß der Richtlinie 73/437/EWG(3),
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trockene Teigwaren, ausgenommen glutenfreie Teigwaren und/oder Teigwaren, die für eine eiweißarme Ernährung bestimmt sind, gemäß der Richtlinie 89/398/EWG,
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natürliche nicht aromatisierte Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch).
Unbehandelte Lebensmittel im Sinne dieser Richtlinie sind Lebensmittel, die keinerlei Behandlung durchlaufen haben, die zu einer substantiellen Änderung des Originalzustands der Lebensmittel führt. Sie können jedoch beispielsweise geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren oder gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sein;
- b)
- Säuglings- und Kleinkindernahrung gemäß der Richtlinie 89/398/EWG, auch für kranke Säuglinge und Kleinkinder. Für diese Lebensmittel gelten die Bestimmungen des Anhangs VI;
- c)
- die in Anhang II aufgeführten Lebensmittel, die nur die dort und in den Anhängen III und IV aufgeführten Zusatzstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen enthalten dürfen.
(4) Die in den Anhängen III und IV aufgeführten Zusatzstoffe dürfen nur in den in diesen Anhängen aufgeführten Lebensmitteln und unter den dort festgelegten Bedingungen verwendet werden.
(5) Nur die in Anhang V aufgeführten Zusatzstoffe dürfen unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden.
(6) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten auch für die entsprechenden, für eine besondere Ernährung bestimmten Lebensmittel gemäß der Richtlinie 89/398/EWG.
(7) Wenn nicht anders vermerkt, beziehen sich die in den Anhängen angegebenen Höchstmengen auf die Lebensmittel in dem Zustand, in dem sie in den Verkehr gebracht werden.
(8) In den Anhängen dieser Richtlinie bedeutet „quantum satis” , daß keine Höchstmenge angegeben wird. Zusatzstoffe sollten jedoch gemäß der guten Herstellungspraxis nur in der Menge zugesetzt werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen, und unter der Voraussetzung, daß sie den Verbraucher nicht irreführen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 221 vom 12. 8. 1974, S. 10.
- (2)
ABl. Nr L 229 vom 30. 8. 1980, S.1.
- (3)
ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 71.
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