Artikel 3 RL 95/2/EG

(1) Zusatzstoffe in Lebensmitteln sind zulässig,

a)
wenn bei zusammengesetzten Lebensmitteln, die nicht in Artikel 2 Absatz 3 aufgeführt sind, der Zusatzstoff in einem der Bestandteile des zusammengesetzten Lebensmittels zugelassen ist,
b)
wenn bei Lebensmitteln, denen ein Aroma zugesetzt wurde, der Lebensmittelzusatzstoff gemäß dieser Richtlinie in dem Aroma zulässig ist und über das Aroma in das Lebensmittel gelangt ist, sofern der Lebensmittelzusatzstoff keine technologische Wirkung in dem fertigen Lebensmittel ausübt, oder
c)
wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung eines zusammengesetzten Lebensmittels bestimmt ist und dieses zusammengesetzte Lebensmittel den Bestimmungen dieser Richtlinie genügt.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung sowie Getreidebeikost und andere Beikost gemäß der Richtlinie 89/398/EWG, es sei denn, es liegen spezielle Vorschriften vor.

(3) Die Menge der in Aromen enthaltenen Zusatzstoffe muss auf das zur Gewährleistung der Sicherheit, Qualität und besseren Lagerfähigkeit der Aromen erforderliche Mindestmaß begrenzt sein. Außerdem darf das Vorhandensein von Zusatzstoffen in den Aromen die Verbraucher nicht in die Irre führen und keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen. Übt das Vorhandensein eines Zusatzstoffs in einem Lebensmittel infolge der Verwendung eines Aromas in dem Lebensmittel eine technologische Wirkung aus, so ist er als Zusatzstoff des Lebensmittels und nicht als Zusatzstoff des Aromas zu betrachten.

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