Artikel 7 RL 95/2/EG
Die Mitgliedstaaten legen innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie Systeme zur Überwachung des Verbrauchs und der Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen fest und berichten der Kommission über die Ergebnisse.
Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie über die Änderungen auf dem Markt für Lebensmittelzusatzstoffe sowie über die Verwendung und den Verbrauch.
Gemäß den allgemeinen Kriterien in Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 89/107/EWG überprüft die Kommission die Verwendungsbedingungen innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
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