Artikel 8 RL 95/2/EG

(1) Die Richtlinien 64/54/EWG, 70/357/EWG, 74/329/EWG und 83/463/EWG werden aufgehoben.

(2) Verweisungen auf diese aufgehobenen Richtlinien sowie auf die darin enthaltenen Reinheitskriterien für bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe gelten fortan als Verweisungen auf diese Richtlinie.

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