Artikel 1 RL 95/31/EG

(1) Die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 89/107/EWG angeführten Reinheitskriterien für die in der Richtlinie 94/35/EG erwähnten Süßungsmittel sind im Anhang aufgeführt.

(2) Die im Anhang zu dieser Richtlinie genannten Reinheitskriterien für E 420 (i), E 420 (ii) und E 421 gehen den im Anhang der Richtlinie 78/663/EWG des Rates(1) genannten Reinheitskriterien vor.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 223 vom 14. 8. 1978, S. 7.

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