Präambel RL 95/31/EG
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(1), geändert durch die Richtlinie 94/34/EG(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a),
nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Für alle in der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(3) aufgeführten Süßungsmittel sind Reinheitskriterien festzulegen.
Die im Codex Alimentarius und durch den gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschuß für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) für Süßungsmittel festgelegten Spezifikationen und Analysemethoden sind zu berücksichtigen.
Lebensmittelzusatzstoffe, die in Verfahren oder mit Ausgangsstoffen hergestellt wurden, die nicht Basis der Beurteilung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses oder Basis der Beschreibungen in dieser Richtlinie sind, werden dem Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß mit besonderem Hinweis auf die Reinheitskriterien zur vollständigen Beurteilung vorgelegt.
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27.
- (2)
ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 1.
- (3)
ABl. Nr. L 237 vom 10. 9. 1994, S. 3.
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