Artikel 3 RL 95/44/EG

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten alljährlich vor dem 1. September ein mit Mengenangaben versehenes Verzeichnis der Einfuhren und Verbringungen von Material, die in dem jeweils am 30. Juni endenden Berichtsjahr gemäß dieser Richtlinie zugelassen wurden, sowie über jeglichen Befall dieses Materials mit Schadorganismen, die durch die Quarantänemaßnahmen (einschließlich Tests) gemäß Anhang III im gleichen Zeitraum nachgewiesen wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten auf dem Verwaltungsweg zusammen, wobei die gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführten oder bezeichneten Behörden eingeschaltet werden, um die Einzelheiten über die Quarantänebedingungen und Maßnahmen auszutauschen, die für gemäß dieser Richtlinie zugelassene Arbeiten erforderlich sind.

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