Artikel 2 RL 95/44/EG

(1) Die Mitgliedstaaten lassen die betreffenden Arbeiten nach Erhalt des Antrags gemäß Artikel 1 zu, wenn festgestellt wurde, daß die allgemeinen Bedingungen gemäß Anhang I erfüllt werden.

Sie können diese Zulassung jederzeit widerrufen, wenn festgestellt wird, daß die Bedingungen gemäß Anhang I nicht mehr erfüllt sind.

(2) Nach der Zulassung der Arbeiten gemäß Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr oder Verbringung des im Antrag aufgeführten Materials in einen Mitgliedstaat oder eine Schutzzone desselben, wenn dieses Material in jedem Fall von einer Ermächtigung zur Einfuhr oder Verbringung von Schadorganismen, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die für Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecke verwendet werden, begleitet ist, nachfolgend „Ermächtigung” genannt, die dem Muster gemäß Anhang II entspricht und von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem die Arbeiten durchgeführt werden sollen; ferner gilt folgendes:

a)
Bei Material mit Ursprung in der Gemeinschaft

i)
muß die genannte Ermächtigung durch den Ursprungsmitgliedstaat zur Verbringung des Materials unter Quarantänebedingungen amtlich bestätigt werden, wenn der Ursprungsort in einem anderen Mitgliedstaat liegt;
ii)
muß dem Material, wenn es sich um Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Anhang V Teil A der Richtlinie 77/93/EWG handelt, auch ein Pflanzenpaß gemäß Artikel 10 der Richtlinie 77/93/EWG beiliegen, der aufgrund der Untersuchung gemäß Artikel 6 derselben Richtlinie auf Erfüllung der darin festgelegten Bedingungen, außer denjenigen über die Schadorganismen, derentwegen die Arbeiten gemäß Absatz 1 erster Unterabsatz zugelassen wurden, ausgestellt wurde; in diesem Pflanzenpaß wird der Vermerk: „Dieses Material wird gemäß der Richtlinie 95/44/EG verbracht” aufgeführt.

Liegt die genannte Adresse des (oder der) besonderen Orte(s) der Quarantänestation in einem anderen Mitgliedstaat, so stellt der für die Ausstellung eines Pflanzenpasses zuständige Mitgliedstaat diesen nur auf der Grundlage der Informationen, die er für die in Absatz 1 erster Unterabsatz genannte Zulassung von dem für die Zulassung der Arbeiten verantwortlichen Mitgliedstaat offiziell erhalten hat, und unter der Versicherung aus, daß Quarantänebedingungen während der Verbringung des Materials eingehalten werden, und,

b)
Bei Material, das aus einem Drittland eingeführt wird,

i)
sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die erwähnte Ermächtigung auf der Grundlage angemessener Belege über den Ursprungsort des Materials ausgestellt wird, und
ii)
insbesondere im Fall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Anhang V Teil B der Richtlinie 77/93/EWG muß dem Material wenn möglich ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen, das im Ursprungsland gemäß Artikel 7 der Richtlinie 77/93/EWG aufgrund der Untersuchung gemäß Artikel 6 derselben Richtlinie auf Erfüllung der darin festgelegten Bedingungen, außer denjenigen über die Schadorganismen, derentwegen die Arbeiten gemäß Absatz 1 erster Unterabsatz zugelassen wurden, ausgestellt wurde.

In diesem Zeugnis werden unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung” der Vermerk „Dieses Material wird gemäß der Richtlinie 95/44/EG eingeführt” und gegebenenfalls auch die entsprechenden Schadorganismen aufgeführt.

In jedem Fall sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß das Material während der genannten Einfuhr oder Verbringung unter Quarantänebedingungen gehalten sowie direkt und unverzüglich zu dem(oder den) im Antrag genannten Ort(en) verbracht wird.

(3) Die zuständige amtliche Stelle überwacht die zugelassenen Arbeiten und sorgt für:

a)
die Einhaltung der Quarantänebedingungen und der sonstigen allgemeinen Bedingungen gemäß Anhang I für die gesamte Dauer der Arbeiten durch Kontrolle der Räumlichkeiten und Arbeiten zu geeigneten Zeitpunkten;
b)
die Einhaltung der nachstehenden Verfahren je nach Art der zugelassenen Arbeiten:

i)
Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die aus der Quarantäne freigegeben werden sollen, gilt folgendes:

Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände werden erst nach Genehmigung durch die zuständige amtliche Stelle, nachstehend „amtliche Freigabe” genannt, freigegeben. Vor der amtlichen Freigabe müssen sie amtlichen Quarantänemaßnahmen (einschließlich Tests) unterzogen und daraufhin als frei von Schadorganismen befunden worden sein, es sei denn, es handelt sich um einen in der Gemeinschaft bekanntermaßen vorkommenden Schadorganismus, der nicht in der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführt ist;

die Quarantänemaßnahmen (einschließlich Tests) werden entweder durch wissenschaftlich ausgebildetes Personal der zuständigen amtlichen Stelle oder einer amtlich zugelassenen Stelle nach den für Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen geltenden Bestimmungen des Anhangs III durchgeführt;

sofern diese Maßnahmen ergeben haben, daß die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände nicht frei von den Schadorganismen gemäß dem ersten Gedankenstrich sind, werden sie sowie alle übrigen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die mit ihnen in Kontakt geraten sind oder kontaminiert worden sein könnten, vernichtet oder einer geeigneten Behandlung oder Quarantänemaßnahmen unterzogen, die zur Tilgung der entsprechenden Schadorganismen führen, wobei die Bestimmungen der Ziffer ii) zweiter Gedankenstrich gelten;

ii)
Für alles übrige bei Beendigung der zugelassenen Arbeiten vorhandene Material (einschließlich Schadorganismen) und für das während der Arbeiten kontaminierte Material gilt folgendes:

Das Material (einschließlich Schadorganismen und etwaiges kontaminiertes Material) und alle anderen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, mit dem es in Kontakt geraten ist oder das kontaminiert worden sein könnte, wird vernichtet, sterilisiert oder in anderer von der zuständigen amtlichen Stelle zu spezifizierenden Weise behandelt, und

die Räumlichkeiten und Einrichtungen, in denen die fraglichen Arbeiten durchgeführt worden sind, werden sterilisiert oder gegebenenfalls in einer Weise entwest, die von der zuständigen amtlichen Stelle zu spezifizieren ist.

c)
Die zuständige amtliche Stelle wird von der für die Arbeiten zuständigen Person unmittelbar unterrichtet, wenn das Material mit den Schadorganismen gemäß der Richtlinie 77/93/EWG sowie mit anderen Schadorganismen kontaminiert ist, die von der zuständigen amtlichen Stelle als eine Gefahr für die Gemeinschaft eingestuft und bei den Arbeiten entdeckt worden sind, und es werden alle Ereignisse gemeldet, die zum Entweichen dieser Schadorganismen in die Umwelt führen können.

(4) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bei allen Arbeiten mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen gemäß Anhang III der Richtlinie 77/93/EWG, die nicht in Anhang III Teil A Abschnitte I bis III dieser Richtlinie aufgeführt sind, angemessene Quarantänemaßnahmen, einschließlich Tests, durchgeführt werden. Diese Quarantänemaßnahmen werden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die Einzelheiten dieser Quarantänemaßnahmen werden ergänzt und in Anhang III dieser Richtlinie eingefügt, sobald die erforderlichen technischen Angaben vorliegen.

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