Artikel 1 RL 95/44/EG

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß bei den zuständigen amtlichen Stellen für jegliche Arbeiten zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken (nachstehend „Arbeiten” genannt), für die Schadorganismen, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß Artikel 3 Absatz 7 Buchstabe e), Artikel 4 Absatz 5, Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 3c der Richtlinie 77/93/EWG (nachstehend „Material” genannt) benötigt werden, ein Antrag gestellt wird, bevor solches Material in einen Mitgliedstaat oder eine Schutzzone desselben eingeführt oder darin verbracht wird.

(2) In dem Antrag gemäß Absatz 1 sind mindestens folgende Angaben zu machen:

Name und Anschrift der für die Arbeiten verantwortlichen Person,

wissenschaftliche Namen des Materials, einschließlich gegebenenfalls des betreffenden Schadorganismus,

Art des Materials,

Menge des Materials,

Ursprungsort des Materials, einschließlich entsprechender schriftlicher Belege für Material, das aus einem Drittland eingeführt wird,

Dauer, Art und Ziele der geplanten Arbeiten, einschließlich mindestens einer Zusammenfassung der Arbeiten und einer Spezifikation für die Arbeiten zu Versuchs-, Forschungs- oder Züchtungszwecken,

Anschrift und Beschreibung des(der) besonderen Ort(e) der Quarantänestation und gegebenenfalls Orte der Untersuchung,

gegebenenfalls Ort der ersten Lagerung oder ersten Anpflanzung nach der amtlichen Freigabe des Materials,

gegebenenfalls die vorgeschlagenen Verfahren zur Vernichtung oder Behandlung des Materials nach Abschluß der zugelassenen Arbeiten,

die vorgeschlagene Grenzeinlaßstelle für Material, das aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführt wird.

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